https://www.baunetz.de/recht/Hinweispflicht_bei_sachkundigem_Auftraggeber__836502.html
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Hinweispflicht bei sachkundigem Auftraggeber ?
Eine Hinweis- und Aufklärungspflicht eines Planers gegenüber seinem Auftraggeber kann entfallen, wenn dieser selbst über eine ausreichende Sachkunde verfügt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefällen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefällen.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 14.07.2006 - 24 U 2/06)
Eine Ingenieursgesellschaft wird im Zuge der Errichtung eines Gebäudekomplexes mit der Planung der Klimatechnik beauftragt. Ausgenommen ist die Grundlagenermittlung, die bereits zuvor von der Auftraggeberin und mit der Klimatechnik vertrauten Architekten vorgenommen wurde. Dem Auftrag liegt die zwischen der Auftraggeberin und der zukünftigen Mieterin vereinbarte Mieterbaubeschreibung zugrunde. Diese sieht für die Kältetechnik eine Kälteerzeugung mit Rückkühlung in Form einer Absorptionskälteanlage vor. Als Energiequelle soll der durch den Nachbarbetrieb erzeugte Dampf genutzt werden. Nach Fertigstellung der Anlage entsprechend der Vorgaben erweist sich diese zwar als funktionstauglich, aber unwirtschaftlich. Die Auftraggeberin ist der Auffassung, die Ingenieursgesellschaft hätte die Unwirtschaftlichkeit - selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Beauftragung der Leistungsphase 1 (s. hierzu die weitere Besprechung dieses Urteils) - erkennen und sie darauf hinweisen müssen und nimmt sie daher auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Gericht ist anderer Ansicht. Es geht davon aus, dass die den Fachingenieuren grundsätzlich obliegende Hinweis- und Aufklärungspflicht vorliegend entfallen ist. Die Auftraggeberin sei ausreichend sachkundig gewesen. Insbesondere habe sie von sämtlichen aufzuklärenden Umständen selbst positive Kenntnis besessen und sei daher in der Lage gewesen, die Konsequenzen ihrer Grundlagenentscheidung für die weitere Planung und Durchführung der Ingenieursleistung selbst zu erkennen.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 14.07.2006 - 24 U 2/06)
Eine Ingenieursgesellschaft wird im Zuge der Errichtung eines Gebäudekomplexes mit der Planung der Klimatechnik beauftragt. Ausgenommen ist die Grundlagenermittlung, die bereits zuvor von der Auftraggeberin und mit der Klimatechnik vertrauten Architekten vorgenommen wurde. Dem Auftrag liegt die zwischen der Auftraggeberin und der zukünftigen Mieterin vereinbarte Mieterbaubeschreibung zugrunde. Diese sieht für die Kältetechnik eine Kälteerzeugung mit Rückkühlung in Form einer Absorptionskälteanlage vor. Als Energiequelle soll der durch den Nachbarbetrieb erzeugte Dampf genutzt werden. Nach Fertigstellung der Anlage entsprechend der Vorgaben erweist sich diese zwar als funktionstauglich, aber unwirtschaftlich. Die Auftraggeberin ist der Auffassung, die Ingenieursgesellschaft hätte die Unwirtschaftlichkeit - selbst unter Berücksichtigung der fehlenden Beauftragung der Leistungsphase 1 (s. hierzu die weitere Besprechung dieses Urteils) - erkennen und sie darauf hinweisen müssen und nimmt sie daher auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Gericht ist anderer Ansicht. Es geht davon aus, dass die den Fachingenieuren grundsätzlich obliegende Hinweis- und Aufklärungspflicht vorliegend entfallen ist. Die Auftraggeberin sei ausreichend sachkundig gewesen. Insbesondere habe sie von sämtlichen aufzuklärenden Umständen selbst positive Kenntnis besessen und sei daher in der Lage gewesen, die Konsequenzen ihrer Grundlagenentscheidung für die weitere Planung und Durchführung der Ingenieursleistung selbst zu erkennen.
Hinweis
Die Verneinung einer Hinweis- und Aufklärungspflicht von Sonderfachleuten kann nur in wenigen Ausnahmefällen angenommen werden. Gerade wenn auf Leistungen anderer aufgebaut werden soll, sollten Sonderfachleute ihre Auftraggeber umfassend über die damit verbundenen Risiken aufklären, um die eigene Haftung auszuschließen.
Die Verneinung einer Hinweis- und Aufklärungspflicht von Sonderfachleuten kann nur in wenigen Ausnahmefällen angenommen werden. Gerade wenn auf Leistungen anderer aufgebaut werden soll, sollten Sonderfachleute ihre Auftraggeber umfassend über die damit verbundenen Risiken aufklären, um die eigene Haftung auszuschließen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck