https://www.baunetz.de/recht/Wirksame_Haftungsbeschraenkungen_in_AVA_s_nicht_voellig_ausgeschlossen__43582.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
976 Stampflehmklötze in Oberbayern
Campusgebäude in Traunstein von Studio Anna Heringer
Akropolis der Wuppertaler Verwaltung
Transformation von kister scheithauer gross
Vier auf den Azoren
Servicegebäude von Pedro Maurício Borges und Paulo Lopes Vaz
Charmante Unschärfen
Schulerweiterung und Sanierung von LRO in Stuttgart
Multifunktional im Dorf
Bürgerhaus in Prötzel von Atelier Fanelsa
Unmittelbares Tun
Wang Shu und Lu Wenyu präsentieren Konzept für die Architekturbiennale 2027
Buchtipp: Aalto and Nature
Spurensuche in der Biografie
Wirksame Haftungsbeschränkungen in AVA`s: nicht völlig ausgeschlossen ?
Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind meistens, aber nicht immer unwirksam (s.u. aber unter WEITERES).
Hintergrund
Soweit der Architekt Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. im Rahmen des EAV`s) verwendet, unterliegen die AGB`s einer Prüfung durch das AGB-Gesetz. Klauseln, die - vereinfacht - den Bauherrn unangemessen benachteiligen, sind unwirksam (vgl. Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt AVA). Eine Einschränkung der Haftung des Architekten benachteiligt i.d.R. den Bauherrn unangemessen, weshalb die meisten Klauseln zur Haftungsbeschränkung unwirksam sind (vgl. Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt AVA / Haftungsbesschränkungen).
Soweit der Architekt Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. im Rahmen des EAV`s) verwendet, unterliegen die AGB`s einer Prüfung durch das AGB-Gesetz. Klauseln, die - vereinfacht - den Bauherrn unangemessen benachteiligen, sind unwirksam (vgl. Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt AVA). Eine Einschränkung der Haftung des Architekten benachteiligt i.d.R. den Bauherrn unangemessen, weshalb die meisten Klauseln zur Haftungsbeschränkung unwirksam sind (vgl. Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt AVA / Haftungsbesschränkungen).
Hinweis
Gleichwohl kann eine - wirksame - Haftungseinschränkung für den Architekten von großer Bedeutung sein; hier sollte aufgepaßt werden, daß die Haftungsbeschränkung nicht so formuliert wird, daß sie zwar für den Architekten äußerst günstig aber am Ende unwirksam ist. Viel empfehlenswerter ist eine Formulierung, die zwar die Haftung des Architekten nur mäßig beschränkt, aber dafür ggfs. wirksam ist.
Nach bisheriger Rechtsprechung gibt es noch keine Formulierung, die als sicher wirksam gelten kann. Allerdings soll eine Beschränkung der Haftung des Architekten für leicht fahrlässig verursachte Schäden unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein können (s. hierzu Vertrag / .. / Höchstsummenklausel).
Siehe aber auch unter W e i t e r e s
Gleichwohl kann eine - wirksame - Haftungseinschränkung für den Architekten von großer Bedeutung sein; hier sollte aufgepaßt werden, daß die Haftungsbeschränkung nicht so formuliert wird, daß sie zwar für den Architekten äußerst günstig aber am Ende unwirksam ist. Viel empfehlenswerter ist eine Formulierung, die zwar die Haftung des Architekten nur mäßig beschränkt, aber dafür ggfs. wirksam ist.
Nach bisheriger Rechtsprechung gibt es noch keine Formulierung, die als sicher wirksam gelten kann. Allerdings soll eine Beschränkung der Haftung des Architekten für leicht fahrlässig verursachte Schäden unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein können (s. hierzu Vertrag / .. / Höchstsummenklausel).
Siehe aber auch unter W e i t e r e s
Verweise
Tipps und mehr / Vertrag / AGB´s
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Tipps und mehr
Tipps und mehr / Haftung
Tipps und mehr / Vertrag
Tipps und mehr / Vertrag / AGB´s
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Tipps und mehr
Tipps und mehr / Haftung
Tipps und mehr / Vertrag
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






