https://www.baunetz.de/recht/Wirksame_Haftungsbeschraenkungen_in_AVA_s_nicht_voellig_ausgeschlossen__43582.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Spitze an der Spitze
Wohnhochhaus in Rotterdam von KCAP
Holzschatulle mit Zeltdach
Reithalle in der Bretagne von K Architectures
Kollaborativ kochen im Quartier
Wohngebäude in Münster von MS Plus
Buchtipp: Kernkraftwerke
Potenziale eines unbequemen Erbes
Heimelige Frohalp
Genossenschaftliches Wohnen in Zürich von Zimmermann Sutter Architekten
Studieren in der Shoppingmeile
Kaufhaus-Umbau in Den Haag von LIAG und Sweco
Hydraulisches System in Saragossa
Parkgestaltung von Hector Fernandez Elorza
Wirksame Haftungsbeschränkungen in AVA`s: nicht völlig ausgeschlossen ?
Haftungsbeschränkungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind meistens, aber nicht immer unwirksam (s.u. aber unter WEITERES).
Hintergrund
Soweit der Architekt Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. im Rahmen des EAV`s) verwendet, unterliegen die AGB`s einer Prüfung durch das AGB-Gesetz. Klauseln, die - vereinfacht - den Bauherrn unangemessen benachteiligen, sind unwirksam (vgl. Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt AVA). Eine Einschränkung der Haftung des Architekten benachteiligt i.d.R. den Bauherrn unangemessen, weshalb die meisten Klauseln zur Haftungsbeschränkung unwirksam sind (vgl. Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt AVA / Haftungsbesschränkungen).
Soweit der Architekt Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. im Rahmen des EAV`s) verwendet, unterliegen die AGB`s einer Prüfung durch das AGB-Gesetz. Klauseln, die - vereinfacht - den Bauherrn unangemessen benachteiligen, sind unwirksam (vgl. Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt AVA). Eine Einschränkung der Haftung des Architekten benachteiligt i.d.R. den Bauherrn unangemessen, weshalb die meisten Klauseln zur Haftungsbeschränkung unwirksam sind (vgl. Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen Architekt AVA / Haftungsbesschränkungen).
Hinweis
Gleichwohl kann eine - wirksame - Haftungseinschränkung für den Architekten von großer Bedeutung sein; hier sollte aufgepaßt werden, daß die Haftungsbeschränkung nicht so formuliert wird, daß sie zwar für den Architekten äußerst günstig aber am Ende unwirksam ist. Viel empfehlenswerter ist eine Formulierung, die zwar die Haftung des Architekten nur mäßig beschränkt, aber dafür ggfs. wirksam ist.
Nach bisheriger Rechtsprechung gibt es noch keine Formulierung, die als sicher wirksam gelten kann. Allerdings soll eine Beschränkung der Haftung des Architekten für leicht fahrlässig verursachte Schäden unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein können (s. hierzu Vertrag / .. / Höchstsummenklausel).
Siehe aber auch unter W e i t e r e s
Gleichwohl kann eine - wirksame - Haftungseinschränkung für den Architekten von großer Bedeutung sein; hier sollte aufgepaßt werden, daß die Haftungsbeschränkung nicht so formuliert wird, daß sie zwar für den Architekten äußerst günstig aber am Ende unwirksam ist. Viel empfehlenswerter ist eine Formulierung, die zwar die Haftung des Architekten nur mäßig beschränkt, aber dafür ggfs. wirksam ist.
Nach bisheriger Rechtsprechung gibt es noch keine Formulierung, die als sicher wirksam gelten kann. Allerdings soll eine Beschränkung der Haftung des Architekten für leicht fahrlässig verursachte Schäden unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein können (s. hierzu Vertrag / .. / Höchstsummenklausel).
Siehe aber auch unter W e i t e r e s
Verweise
Tipps und mehr / Vertrag / AGB´s
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Tipps und mehr
Tipps und mehr / Haftung
Tipps und mehr / Vertrag
Tipps und mehr / Vertrag / AGB´s
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Tipps und mehr
Tipps und mehr / Haftung
Tipps und mehr / Vertrag
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






