https://www.baunetz.de/recht/Vereinbarung_eines_Umbauzuschlages_von_10_Zulaessig__44344.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Archäologische Plattform
Besucherzentrum bei Peñalba de Castro von Tejedor Linares
Der Weg der Proben
Laborgebäude in Wien von AHA Austrian Healthcare Architects
Weißer Ziegel für die Musik
Ateliers O-S in Leers
Zwillinge für die Jugendhilfe Wohnprojekt in Leipzig von Irlenbusch von Hantelmann Kunst zwischen Luxusresorts Freiluftgalerie von Sordo Madaleno im mexikanischen Los Cabos Weiße Haube in Valencia Umbau von Iterare arquitectos Römisches Atrium, französischer Naturstein Kulturzentrum in Provence-Alpes-Côte d’Azur von Tectoniques
Zwillinge für die Jugendhilfe Wohnprojekt in Leipzig von Irlenbusch von Hantelmann Kunst zwischen Luxusresorts Freiluftgalerie von Sordo Madaleno im mexikanischen Los Cabos Weiße Haube in Valencia Umbau von Iterare arquitectos Römisches Atrium, französischer Naturstein Kulturzentrum in Provence-Alpes-Côte d’Azur von Tectoniques
Vereinbarung eines Umbauzuschlages von 10 % : Zulässig?
Durch die Vereinbarung eines Umbauzuschlages von 10 % werden bei Leistungen für Gebäude mit durchschnittlichen Anforderungen die Mindestsätze der HOAI unterschritten.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird der Architekt mit einem Umbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird der Architekt mit einem Umbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 12.12.1997 - 7 U 3296/96 -, BGH, Beschluss vom 06.04.2000 - VII ZR 36/98 (Revision nicht angenommen) ähnlich KG, Beschluss vom 19.10.2010 - 7 U 41/10, KG, Urteil vom 13.01.2011, 27 U 34/10)
Ein Architekt hatte auftragsgemäß Leistungen für einen Umbau erbracht. Der Umbau war in Honorarzone III einzuordnen. Architekt und Bauherr hatten einen Umbauzuschlag in Höhe von 10 % vereinbart. Später stellte der Architekt einen Umbauzuschlag von 20 % in Rechnung.
Das Kammergericht Berlin gab dem Architekten Recht. Durch die Vereinbarung eines Umbauzuschlages von 10 % sei der verbindliche Mindestsatz des § 24 HOAI bei Objekten mit durchschnittlichen Anforderungen unterschritten. Ein Ausnahmefall, bei dem gemäß § 4 Abs. 2 HOI durch schriftliche Vereinbarung eine Unterschreitung der Mindestsätze möglich wäre, sei nicht dargetan.
(nach KG Berlin , Urt. v. 12.12.1997 - 7 U 3296/96 -, BGH, Beschluss vom 06.04.2000 - VII ZR 36/98 (Revision nicht angenommen) ähnlich KG, Beschluss vom 19.10.2010 - 7 U 41/10, KG, Urteil vom 13.01.2011, 27 U 34/10)
Ein Architekt hatte auftragsgemäß Leistungen für einen Umbau erbracht. Der Umbau war in Honorarzone III einzuordnen. Architekt und Bauherr hatten einen Umbauzuschlag in Höhe von 10 % vereinbart. Später stellte der Architekt einen Umbauzuschlag von 20 % in Rechnung.
Das Kammergericht Berlin gab dem Architekten Recht. Durch die Vereinbarung eines Umbauzuschlages von 10 % sei der verbindliche Mindestsatz des § 24 HOAI bei Objekten mit durchschnittlichen Anforderungen unterschritten. Ein Ausnahmefall, bei dem gemäß § 4 Abs. 2 HOI durch schriftliche Vereinbarung eine Unterschreitung der Mindestsätze möglich wäre, sei nicht dargetan.
Hinweis
Vereinbart der Architekt einen mindestsatzunterschreitendes Honorar, so hat er spätestens seit dem Urteil des BGH vom 22.05.1997 (vgl. Honoraranspruch / ... / Grundsatzurteil ) zu beachten, dass das Gericht ihn trotz der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 4 HOAI u.U. an der mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung nach Treu und Glauben festhalten kann (vgl. zu der Rechtsprechung allg. unter Honoraranspruch / Umfang gemäß Honorarvereinbarung / Bindung an Mindestsatzunterschreitung).
Vereinbart der Architekt einen mindestsatzunterschreitendes Honorar, so hat er spätestens seit dem Urteil des BGH vom 22.05.1997 (vgl. Honoraranspruch / ... / Grundsatzurteil ) zu beachten, dass das Gericht ihn trotz der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 4 HOAI u.U. an der mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung nach Treu und Glauben festhalten kann (vgl. zu der Rechtsprechung allg. unter Honoraranspruch / Umfang gemäß Honorarvereinbarung / Bindung an Mindestsatzunterschreitung).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Umbau HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Umbau HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






