https://www.baunetz.de/recht/Umbauzuschlag_kein_Mindestsatz-Bestandteil__4995299.html
- Weitere Angebote:
- Architekturforum Livingwood
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
175 Meter hohe Kugelbahn
Büroturm in Turin von Studio Fuksas
Museum im Priestergewand
Konkrét Stúdió und TSPC in Ungarn
Mehr Sichtbarkeit für die Alpingeschichte
Sanierung von Feil Architekten in München
Buchtipp: Grand Tour der Gegenwart
To The Ends of the Earth
Wie viel Technik braucht ein Schulbau?
Symposium in Stuttgart
Architektur in der Flasche
Universitätsgebäude in Cambridge von Witherford Watson Mann
Naturpädagogik mit militärhistorischem Erbe
Jugendbegegnungsstätte von dmvA in Kasterlee
Umbauzuschlag kein Mindestsatz-Bestandteil!
Dem Umbauzuschlag nach § 24 Absatz 1 HOAI 1996 kommt nach Ansicht des OLG Köln kein Mindestsatz-Charakter zu.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 29.12.2016 - 16 U 49/12)
Ein Architekt macht für vertragsgemäß erbrachte Leistungen gegenüber seinem Auftraggeber Resthonoraransprüche geltend; diese ermittelt er entgegen einer niedrigeren Honorarvereinbarung auf der Basis des Mindestsatzes. Während in der Honorarvereinbarung die Parteien einen Umbauzuschlag von 6 % vereinbart hatten, möchte der Architekt nunmehr 20 % für die Mindestsatzermittlung ansetzen.
Das OLG Köln sieht keinen Mindestsatzhonoraranspruch des Architekten, welcher über dem Betrag der Honorarvereinbarung liegt. Das Gericht begründet dieses Ergebnis u.a. mit der Feststellung, dass dem Umbauzuschlag nach § 24 HOAI 1996 komme kein Mindestcharakter zukomme; entsprechend sei er bei der Mindestsatzermittlung mit Null zu setzen. Das Gericht setzt sich dabei mit den unterschiedlichen Ansichten zur dieser Frage auseinander, unter anderem mit dem Urteil des KG vom 13.01.2011 (vgl. hierzu KG Berlin vom 12.12.1997), welches den Mindestsatzcharakter bejaht. Es räumt ein, dass seinerzeit die herrschende Ansicht den Mindestsatzcharakter des Umbauzuschlages noch bejaht hatte. Letztendlich sei – so das OLG Köln – kein sachlicher Grund ersichtlich, dem Umbauzuschlag in der HOAI 1996 einen Mindestsatzcharakter zuzumessen.
(nach OLG Köln , Urt. v. 29.12.2016 - 16 U 49/12)
Ein Architekt macht für vertragsgemäß erbrachte Leistungen gegenüber seinem Auftraggeber Resthonoraransprüche geltend; diese ermittelt er entgegen einer niedrigeren Honorarvereinbarung auf der Basis des Mindestsatzes. Während in der Honorarvereinbarung die Parteien einen Umbauzuschlag von 6 % vereinbart hatten, möchte der Architekt nunmehr 20 % für die Mindestsatzermittlung ansetzen.
Das OLG Köln sieht keinen Mindestsatzhonoraranspruch des Architekten, welcher über dem Betrag der Honorarvereinbarung liegt. Das Gericht begründet dieses Ergebnis u.a. mit der Feststellung, dass dem Umbauzuschlag nach § 24 HOAI 1996 komme kein Mindestcharakter zukomme; entsprechend sei er bei der Mindestsatzermittlung mit Null zu setzen. Das Gericht setzt sich dabei mit den unterschiedlichen Ansichten zur dieser Frage auseinander, unter anderem mit dem Urteil des KG vom 13.01.2011 (vgl. hierzu KG Berlin vom 12.12.1997), welches den Mindestsatzcharakter bejaht. Es räumt ein, dass seinerzeit die herrschende Ansicht den Mindestsatzcharakter des Umbauzuschlages noch bejaht hatte. Letztendlich sei – so das OLG Köln – kein sachlicher Grund ersichtlich, dem Umbauzuschlag in der HOAI 1996 einen Mindestsatzcharakter zuzumessen.
Hinweis
Jedenfalls für die HOAI 2013 vertritt nunmehr die wohl ganz überwiegende Ansicht, dass dem Umbauzuschlag kein Mindestsatz-Charakter mehr zukommt; diese Ansichten berufen sich dabei auch auf die Gesetzesbegründung, welche ausdrücklich bestätigt, dass es den Parteien offen steht, einen niedrigeren Umbauzuschlag zu vereinbaren. Für die HOAI 2009 ist die Rechtslage noch weitgehend ungeklärt.
Jedenfalls für die HOAI 2013 vertritt nunmehr die wohl ganz überwiegende Ansicht, dass dem Umbauzuschlag kein Mindestsatz-Charakter mehr zukommt; diese Ansichten berufen sich dabei auch auf die Gesetzesbegründung, welche ausdrücklich bestätigt, dass es den Parteien offen steht, einen niedrigeren Umbauzuschlag zu vereinbaren. Für die HOAI 2009 ist die Rechtslage noch weitgehend ungeklärt.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Umbau HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2013 / Mindestsätze HOAI 2009 / 2013
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Umbau HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2013 / Mindestsätze HOAI 2009 / 2013
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck