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Sommerlicher Wärmeschutz und Verantwortung des Architekten
Ist durch den Bauherrn ein Sonderfachmann zur Erbringung des Wärmeschutznachweises beauftragt, hat ein Architekt zu prüfen und nachzuhalten, ob dieser den sommerlichen Wärmeschutz tatsächlich bestätigt hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 21.10.2022 - 7 U 1101/20)
Ein Architekt wird für die Planung u. a. eines Einfamilienhauses beauftragt. Mit dem Wärmeschutznachweis ist jedenfalls grundsätzlich (im Einzelnen streitig) ein Sonderfachmann beauftragt. Für das gegenständliche Einfamilienhaus bestätigt allerdings der Sonderfachmann den sommerlichen Wärmeschutz gerade nicht. Das Haus wird auf der Grundlage der Planung des Architekten errichtet. Später stellt ein Sachverständiger fest, dass der sommerliche Wärmeschutz für das Gebäude nicht eingehalten wird, die Voraussetzungen der DIN 4108-2:2003-07, die zum Zeitpunkt der Errichtung im Juni 2006 Stand der Technik darstellte, sei nicht erfüllt worden. Der Bauherr nimmt für entstandene Schäden den Architekten in Anspruch. Dieser argumentiert, dass er nicht verantwortlich sei, da ein Sonderfachmann beauftragt worden sei.
Das Kammergericht Berlin folgt der Argumentation des Architekten nicht und verurteilt ihn zum Schadensersatz. Dem Architekten hätte das Fehlen einer entsprechenden Planung zum sommerlichen Wärmeschutz auffallen müssen. Denn die entsprechenden Passagen zum sommerlichen Wärmeschutz in dem von Sonderfachmann unterzeichneten Vordruck "Wärmeschutznachweis Reihenmittelhaus" hatte der Sonderfachmann gerade nicht ausgefüllt.
(nach KG Berlin , Urt. v. 21.10.2022 - 7 U 1101/20)
Ein Architekt wird für die Planung u. a. eines Einfamilienhauses beauftragt. Mit dem Wärmeschutznachweis ist jedenfalls grundsätzlich (im Einzelnen streitig) ein Sonderfachmann beauftragt. Für das gegenständliche Einfamilienhaus bestätigt allerdings der Sonderfachmann den sommerlichen Wärmeschutz gerade nicht. Das Haus wird auf der Grundlage der Planung des Architekten errichtet. Später stellt ein Sachverständiger fest, dass der sommerliche Wärmeschutz für das Gebäude nicht eingehalten wird, die Voraussetzungen der DIN 4108-2:2003-07, die zum Zeitpunkt der Errichtung im Juni 2006 Stand der Technik darstellte, sei nicht erfüllt worden. Der Bauherr nimmt für entstandene Schäden den Architekten in Anspruch. Dieser argumentiert, dass er nicht verantwortlich sei, da ein Sonderfachmann beauftragt worden sei.
Das Kammergericht Berlin folgt der Argumentation des Architekten nicht und verurteilt ihn zum Schadensersatz. Dem Architekten hätte das Fehlen einer entsprechenden Planung zum sommerlichen Wärmeschutz auffallen müssen. Denn die entsprechenden Passagen zum sommerlichen Wärmeschutz in dem von Sonderfachmann unterzeichneten Vordruck "Wärmeschutznachweis Reihenmittelhaus" hatte der Sonderfachmann gerade nicht ausgefüllt.
Hinweis
Wie immer gilt grundsätzlich im Hinblick auf die Pflichten eines Architekten im Verhältnis zu Sonderfachleuten, dass der Architekt grundsätzlich die Gesamtverantwortung und damit dafür zu sorgen hat, dass, soweit notwendig, Sonderfachleute hinzugezogen werden; dies gilt auch für den Wärmeschutz (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2009). Ist ein Sonderfachmann beauftragt, ist er für diesen fachlichen Bereich nur bei ihm nach seinen Fachkenntnis offensichtlichen Fehlern verantwortlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021). Im vorbesprochenen Fall war der Architekt aufgrund seiner Koordinationsverantwortung verpflichtet, zu hinterfragen und nachzuhalten, ob der sommerliche Wärmeschutz durch den Sonderfachmann bestätigt worden war oder nicht; dass er hier nicht bestätigt worden war, war für den Architekten ohne weiteres erkennbar.
Wie immer gilt grundsätzlich im Hinblick auf die Pflichten eines Architekten im Verhältnis zu Sonderfachleuten, dass der Architekt grundsätzlich die Gesamtverantwortung und damit dafür zu sorgen hat, dass, soweit notwendig, Sonderfachleute hinzugezogen werden; dies gilt auch für den Wärmeschutz (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2009). Ist ein Sonderfachmann beauftragt, ist er für diesen fachlichen Bereich nur bei ihm nach seinen Fachkenntnis offensichtlichen Fehlern verantwortlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021). Im vorbesprochenen Fall war der Architekt aufgrund seiner Koordinationsverantwortung verpflichtet, zu hinterfragen und nachzuhalten, ob der sommerliche Wärmeschutz durch den Sonderfachmann bestätigt worden war oder nicht; dass er hier nicht bestätigt worden war, war für den Architekten ohne weiteres erkennbar.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






