https://www.baunetz.de/recht/Pauschaliertes_Gesamthonorar_Beachtung_der_Voraussetzungen_des_4_HOAI_erforderlich__43634.html
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Pauschaliertes Gesamthonorar: Beachtung der Voraussetzungen des § 4 HOAI erforderlich?
Wollen Bauherr und Architekt für sämtiche Leistungen ein pauschaliertes Gesamthonorar vereinbaren, so müssen die Voraussetzungen des § 4 HOAI eingehalten werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Ob eine "Honorarvereinbarung" vorliegt, ist für jede Pauschalisierung sowie für sonstige einvernehmliche Festlegungen (z.B. der Honorarzone, der anrechenbaren Kosten, ect.) zu prüfen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Ob eine "Honorarvereinbarung" vorliegt, ist für jede Pauschalisierung sowie für sonstige einvernehmliche Festlegungen (z.B. der Honorarzone, der anrechenbaren Kosten, ect.) zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 12.10.1989 - VII ZR 98/88 -, BauR 1990, 97)
Ein Architekt wurde mit dem Um- und Ausbau eines Wohn- und Geschäftshauses beauftragt. Eine Honorarvereinbarung trafen die Parteien zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht. Nachdem der Architekt bereits die Leistungsphasen 1 - 7 gemäß § 15 HOAI erbracht hatte, fand zwischen den Parteien ein Gespräch statt, in welchem nach Angaben des Architekten folgende Honorarvereinbarung getroffen wurde:
- Honorar 8,75 % der tatsächlichen Bruttobaukosten; hierzu zählen auch Eigenleistung des Bauherren.
- Auf die Honorarkosten kommen 6 % Nebenkosten.
Später macht der Architekt entsprechend der Vereinbarung sein Honorar gegen die Bauherren geltend.
Der Bundesgerichtshof gibt der Klage des Architekten nur teilweise statt, und zwar in der Höhe, wie sie sich nach einer Berechnung auf der Grundlage der HOAI-Vorschriften - Mindestsätze - ergibt. Das geltend gemachte darüber hinaus gehende Honorar stehe dem Architekten nicht zu; der Architekt könne sich insoweit nicht auf die Honorarvereinbarung zwischen den Parteien berufen (selbst wenn diese getroffen worden wäre). Gemäß § 4 Abs. I HOAI sei eine Vereinbarung über die Architektenvergütung nur wirksam, wenn sie unter anderem "bei Auftragserteilung" getroffen werde. § 4 Abs. I, Abs, IV HOAI erfasse alle Vereinbarungen, in denen die Parteien die Berechnungsgrundlagen festlegten, die nach der HOAI für die Berechnung des Architektenhonorars maßgeblich seien. Hier seien sich die Parteien erst nach Auftragserteilung über die anrechenbaren Kosten und den Pauschalprozentsatz von 8,75 % einig geworden; schon aus diesem Grunde sei die Vereinbarung unwirksam.
(nach BGH , Urt. v. 12.10.1989 - VII ZR 98/88 -, BauR 1990, 97)
Ein Architekt wurde mit dem Um- und Ausbau eines Wohn- und Geschäftshauses beauftragt. Eine Honorarvereinbarung trafen die Parteien zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht. Nachdem der Architekt bereits die Leistungsphasen 1 - 7 gemäß § 15 HOAI erbracht hatte, fand zwischen den Parteien ein Gespräch statt, in welchem nach Angaben des Architekten folgende Honorarvereinbarung getroffen wurde:
- Honorar 8,75 % der tatsächlichen Bruttobaukosten; hierzu zählen auch Eigenleistung des Bauherren.
- Auf die Honorarkosten kommen 6 % Nebenkosten.
Später macht der Architekt entsprechend der Vereinbarung sein Honorar gegen die Bauherren geltend.
Der Bundesgerichtshof gibt der Klage des Architekten nur teilweise statt, und zwar in der Höhe, wie sie sich nach einer Berechnung auf der Grundlage der HOAI-Vorschriften - Mindestsätze - ergibt. Das geltend gemachte darüber hinaus gehende Honorar stehe dem Architekten nicht zu; der Architekt könne sich insoweit nicht auf die Honorarvereinbarung zwischen den Parteien berufen (selbst wenn diese getroffen worden wäre). Gemäß § 4 Abs. I HOAI sei eine Vereinbarung über die Architektenvergütung nur wirksam, wenn sie unter anderem "bei Auftragserteilung" getroffen werde. § 4 Abs. I, Abs, IV HOAI erfasse alle Vereinbarungen, in denen die Parteien die Berechnungsgrundlagen festlegten, die nach der HOAI für die Berechnung des Architektenhonorars maßgeblich seien. Hier seien sich die Parteien erst nach Auftragserteilung über die anrechenbaren Kosten und den Pauschalprozentsatz von 8,75 % einig geworden; schon aus diesem Grunde sei die Vereinbarung unwirksam.
Hinweis
Gemäß § 7 Abs. III Satz 2 HOAI kann der Architekt eine Pauschale für Nebenkosten gegenüber dem Bauherren nur dann geltend machen, wenn die entsprechende Pauschalvereinbarung "bei Auftragserteilung" schriftlich vereinbart worden ist. Das Merkmal "bei Auftragserteilung" ist ebenso wie die gleichlautende Regelung in § 4 HOAI auszulegen. Mithin erhielt der Architekt in oben genanntem Fall gar keine Abgeltung für Nebenkosten; die Honorarvereinbarung war unwirksam und Einzelnachweise hatte der Architekt nicht vorgelegt.
Gemäß § 7 Abs. III Satz 2 HOAI kann der Architekt eine Pauschale für Nebenkosten gegenüber dem Bauherren nur dann geltend machen, wenn die entsprechende Pauschalvereinbarung "bei Auftragserteilung" schriftlich vereinbart worden ist. Das Merkmal "bei Auftragserteilung" ist ebenso wie die gleichlautende Regelung in § 4 HOAI auszulegen. Mithin erhielt der Architekt in oben genanntem Fall gar keine Abgeltung für Nebenkosten; die Honorarvereinbarung war unwirksam und Einzelnachweise hatte der Architekt nicht vorgelegt.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck