https://www.baunetz.de/recht/Nachbesserungsrecht_bei_Planungsfehler_745474.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Jugendzentrum rettet Busdepot
Umbau in Karlsruhe von AAg und Drescher Michalski
Rückzug in Beton
Atelier in Leuven von Office Kersten Geers David Van Severen
Amen zur Natur
Zu Besuch auf der Architekturtriennale in Oslo
Holz statt Backstein
Umbau von Herzog & de Meuron am Amherst College
Weiterbau im Gewerbegebiet
Hotel in Waldkirch von bloque
Dichte ohne Kompromisse
RIBA Stirling Prize 2026 für Lion Green Road
Neuer Hochpunkt für die Europacity
Bürohaus in Berlin von Kleihues + Kleihues
Nachbesserungsrecht bei Planungsfehler
Der Architekt hat ein Nachbesserungsrecht, wenn sich der Planungsfehler noch nicht im Bauwerk realisiert hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 08.05.2008 - 12 U 124/06)
Der Architekt hat die Planung und Überwachung der Errichtung eines Einfamilienhauses übernommen. Nach Aushub der Baugrube stellt sich heraus, dass entgegen der Planung des Architekten die erdberührten Bauteile gegen drückendes Wasser abgedichtet werden müssen. Der Auftraggeber des Architekten nimmt dies selbst in die Hand. Das gelingt ihm nur unzureichend. Er wird von wiederum seinem Auftraggeber wegen Feuchtigkeitsschäden in Anspruch genommen. Diese Ansprüche versucht er im Rahmen einer Schadensersatzklage beim Architekten durchzusetzen. Damit hat der Auftraggeber des Architekten keinen Erfolg. Er hatte den Architekten nicht zur Beseitigung der Planungsfehler unter Fristsetzung aufgefordert, obgleich der Planungsfehler noch hätte korrigiert werden können. Das Bauwerk war noch nicht errichtet. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Architekten wurde im Ergebnis zurückgewiesen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 08.05.2008 - 12 U 124/06)
Der Architekt hat die Planung und Überwachung der Errichtung eines Einfamilienhauses übernommen. Nach Aushub der Baugrube stellt sich heraus, dass entgegen der Planung des Architekten die erdberührten Bauteile gegen drückendes Wasser abgedichtet werden müssen. Der Auftraggeber des Architekten nimmt dies selbst in die Hand. Das gelingt ihm nur unzureichend. Er wird von wiederum seinem Auftraggeber wegen Feuchtigkeitsschäden in Anspruch genommen. Diese Ansprüche versucht er im Rahmen einer Schadensersatzklage beim Architekten durchzusetzen. Damit hat der Auftraggeber des Architekten keinen Erfolg. Er hatte den Architekten nicht zur Beseitigung der Planungsfehler unter Fristsetzung aufgefordert, obgleich der Planungsfehler noch hätte korrigiert werden können. Das Bauwerk war noch nicht errichtet. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Architekten wurde im Ergebnis zurückgewiesen.
Hinweis
Spannend ist die Frage, wann das Nachbesserungsrecht des Architekten erlischt. Dies soll der Fall sein, wenn sich der Planungs- oder Bauüberwachungsfehler im Bauwerk realisiert hat (vgl. nun aber OLG Dresden, Urteil vom 22.03.2012 - 10 U 344/11). Diese Thematik ist vor allem problematisch, weil der Planungsanteil für die Beseitigung des Schadens Erfüllungsschaden bleiben soll. Erfüllungsschäden sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst (BGH, Urteil vom 19.11.2008 IV ZR 277/05 ). Hat sich der Planungsfehler oder Bauüberwachungsfehler noch nicht im Projekt realisiert, steht dem Architekten jedenfalls ein (auch nicht vom Versicherungsschutz erfasstes) Nachbesserungsrecht zu. Dasselbe gilt, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist.
Spannend ist die Frage, wann das Nachbesserungsrecht des Architekten erlischt. Dies soll der Fall sein, wenn sich der Planungs- oder Bauüberwachungsfehler im Bauwerk realisiert hat (vgl. nun aber OLG Dresden, Urteil vom 22.03.2012 - 10 U 344/11). Diese Thematik ist vor allem problematisch, weil der Planungsanteil für die Beseitigung des Schadens Erfüllungsschaden bleiben soll. Erfüllungsschäden sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst (BGH, Urteil vom 19.11.2008 IV ZR 277/05 ). Hat sich der Planungsfehler oder Bauüberwachungsfehler noch nicht im Projekt realisiert, steht dem Architekten jedenfalls ein (auch nicht vom Versicherungsschutz erfasstes) Nachbesserungsrecht zu. Dasselbe gilt, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist.
Verweise
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






