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Mehrhonorar: Wie bemisst sich die Bauzeitverlängerung?
Wird in einem Planervertrag ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Fall einer Überschreitung der Bauzeit vereinbart, so kommt es für die Bemessung der Bauzeit auf die abnahmereife Fertigstellung an, zuzüglich einer angemessenen Frist für die Durchführung der Abnahme.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Naumburg, Urteil vom 20.05.2025 – 2 U 38/24 , )
In einem Planervertrag wird ein Honorar für verlängerte Bauzeit i.H.v. 250 € netto für jede angefangene Woche bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Bauzeit um mehr als sechs Monate vereinbart. Baubeginn ist für 08/2018, Fertigstellung für 02/2020 im Vertrag festgelegt. Es kommt zu einer Überschreitung der Bauzeit. Der Auftraggeber trägt hierzu vor, dass zum 01.10.2020 sämtliche Wohnungen an die Mieter übergeben worden seien. Am 19.11.2020 findet die letzte Abnahme von Leistungen der bauausführenden Firmen statt. Am 10.03.2021 wird die Leistung des Planers abgenommen. Die Parteien streiten über die Frage, wann die (verlängerte) Bauzeit im Sinne der vertraglichen Klausel endet.
Das OLG Naumburg legt seiner Berechnung den 19.11.2020 zugrunde. Am 01.10.2020 seien noch nicht alle Leistungen der bauausführenden Firmen erbracht worden. Andererseits spiele die Abnahme der Architektenleistungen für die Bauzeit keine Rolle. Werde in einem Planervertrag ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Fall einer Überschreitung der Bauzeit (über eine Karenzzeit hinaus) vereinbart, so komme es für die Bemessung der Bauzeit auf die abnahmereife Fertigstellung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Durchführung der Abnahme an.
(nach OLG Naumburg, Urteil vom 20.05.2025 – 2 U 38/24 , )
In einem Planervertrag wird ein Honorar für verlängerte Bauzeit i.H.v. 250 € netto für jede angefangene Woche bei einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Bauzeit um mehr als sechs Monate vereinbart. Baubeginn ist für 08/2018, Fertigstellung für 02/2020 im Vertrag festgelegt. Es kommt zu einer Überschreitung der Bauzeit. Der Auftraggeber trägt hierzu vor, dass zum 01.10.2020 sämtliche Wohnungen an die Mieter übergeben worden seien. Am 19.11.2020 findet die letzte Abnahme von Leistungen der bauausführenden Firmen statt. Am 10.03.2021 wird die Leistung des Planers abgenommen. Die Parteien streiten über die Frage, wann die (verlängerte) Bauzeit im Sinne der vertraglichen Klausel endet.
Das OLG Naumburg legt seiner Berechnung den 19.11.2020 zugrunde. Am 01.10.2020 seien noch nicht alle Leistungen der bauausführenden Firmen erbracht worden. Andererseits spiele die Abnahme der Architektenleistungen für die Bauzeit keine Rolle. Werde in einem Planervertrag ein zusätzlicher Vergütungsanspruch für den Fall einer Überschreitung der Bauzeit (über eine Karenzzeit hinaus) vereinbart, so komme es für die Bemessung der Bauzeit auf die abnahmereife Fertigstellung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Durchführung der Abnahme an.
Hinweis
Am besten stellt man natürlich direkt im Vertrag klar, wie Baubeginn und Bauzeitende genau definiert sind. Die Entscheidung des Gerichts erscheint hier im Übrigen schlüssig. Das Gericht stellt auch ausdrücklich klar, dass der Zeitraum der für die bei Abnahme festgestellten Mängel erforderlichen Mängelbeseitigungsleistungen nicht mit in die Bauzeit einzählt.
Am besten stellt man natürlich direkt im Vertrag klar, wie Baubeginn und Bauzeitende genau definiert sind. Die Entscheidung des Gerichts erscheint hier im Übrigen schlüssig. Das Gericht stellt auch ausdrücklich klar, dass der Zeitraum der für die bei Abnahme festgestellten Mängel erforderlichen Mängelbeseitigungsleistungen nicht mit in die Bauzeit einzählt.






