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Manipulation des Prüfberichtes eines Prüfsachverständigen: Löschung aus der Architektenliste!

Wenn ein angehender Architekt in seiner Funktion als Bauleiter einen Prüfbericht eines Prüfsachverständigen manipuliert und bei der Bauaufsichtsbehörde einreicht, um eine vorzeitige Inbetriebnahme zu erreichen, kann sich hieraus eine Unzuverlässigkeit und damit das Erfordernis einer Löschung aus der Architektenliste ergeben.

Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach OVG NRW, Beschluss vom 05.09.2023 , - 4 B 362/23)
Ein angehender Architekt legt – wenige Tage vor seiner ersten Eintragung in die Architektenliste – bei der Bauaufsichtsbehörde wider besseres Wissen einen von ihm inhaltlich unbefugt eigenmächtig veränderten Prüfbericht eines bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen vor, um die Gestattung der vorzeitigen Benutzung einer Kindertagesstätte zu erreichen. Die Architektenkammer lässt den Architekten aus der Architektenliste löschen. Hiergegen wendet sich der Architekt.

Das OVG NRW gibt der Architektenkammer recht. Ob in der Vorlage des unbefugt veränderten Prüfberichtes eine Urkundenfälschung oder ein ähnlicher Straftatbestand zu sehen sei, könne hier auf sich beruhen. Jedenfalls sei ein Ordnungswidrigkeitstatbestand nach § 86 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 verwirklicht. Obgleich es sich um einen einmaligen Vorfall zu Beginn der beruflichen Laufbahn des Architekten handele, liege hierin eine Rechtsverletzung im Kernbereich der beruflichen Tätigkeit und Enttäuschung des dem Architekten in seiner damaligen Tätigkeit als Bauleiter entgegengebrachten Vertrauens von einem solchen Gewicht, dass sich daraus dessen Unzuverlässigkeit ergebe. Besonders sei zu berücksichtigen, dass der Architekt den Prüfbericht in manipulativer Form unter Einsatz computertechnischer Fertigkeiten in dem Bestreben verändert hat, die von ihm eingetragenen Änderungen würden als solche des Prüfsachverständigen angesehen. All dies rechtfertige die Löschung aus der Architektenliste.

Hinweis
Eine fast etwas tragische Geschichte: Hier hatte sich offenbar ein junger Berufseinsteiger auf einen Architektenvertrag mit einem fixen Fertigstellungsdatum eingelassen (was man eigentlich bereits schon nicht tun sollte, da für die Fertigstellung im Wesentlichen der Bauunternehmer und nicht der Architekt verantwortlich ist). Sich unter erheblichem Druck aufgrund dieses Fertigstellungsdatums sehend, versuchte der Architekt das Fertigstellungsdatum durch die beschriebene Manipulation sicherzustellen. Später stellte sich heraus, dass auch der Prüfsachverständige selbst noch rechtzeitig tätig geworden wäre.

Als der Architekt sich dann in dem Berufsrechtsverfahren mit Hinweis auf den Architektenvertrag und das Fertigstellungsdatum verteidigte, sah sich das Gericht in seiner Argumentation bestärkt: Für eine negative Prognose spreche zudem, dass der Antragsteller den seinerzeitigen Verstoß damit zu rechtfertigen versuche, er habe aufgrund geschlossener Architektenverträge mit fixen Fertigstellungsdatum bei der Baustelle massiv unter Druck gestanden – was allerdings im Architektengewerbe nicht ungewöhnlich sei.

Immerhin versucht das OVG NRW in seiner Entscheidung einen etwas versöhnlichen Schluss zu finden: Da es sich um einen ersten und bisher einmaligen Vorwurf gegen den Architekten handele und mit Rücksicht darauf, dass seine Manipulation zumindest zum Teil bezweckt habe, die tatsächlich erfolgten Mängelbeseitigungsbemühungen zu dokumentieren, nicht aber dem Brandschutz geschuldete Handlungspflichten dauerhaft zu umgehen, dürfte bei künftiger Bewährung spätestens drei Jahre nach dem Erlass des Bußgeldbescheides nicht mehr weiter von einer Unzuverlässigkeit auszugehen sein. Im Anschluss könne der Architekt dann Wiedereintragung erlangen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck