https://www.baunetz.de/recht/Liegt_in_der_Bestaetigung_eines_noch_zu_zahlenden_Honorars_eine_vergleichsweise_Honorareinigung__44008.html
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Liegt in der Bestätigung eines noch zu zahlenden Honorars eine vergleichsweise Honorareinigung?
Bestätigt der Architekt dem Bauherrn, dass er aus seiner Tätigkeit noch ein bestimmtes Honorar zu erhalten hat, liegt darin nicht ohne weiteres eine vergleichsweise Honorarvereinbarung der Parteien.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Nach Vertragsbeendigung brauchen die Wirksamkeitsvoraussetzung für Honorarvereinbarungen nicht mehr eingehalten zu werden.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Nach Vertragsbeendigung brauchen die Wirksamkeitsvoraussetzung für Honorarvereinbarungen nicht mehr eingehalten zu werden.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 23.11.2001 - 19 U 150/00 -, OLG R Köln 2002, 92)
Ein auf Schadensersatz in Anspruch genommener Architekt verlangt widerklagend in Abkehr von einer mangels Einhaltung der Schriftform unwirksamen Honorarvereinbarung Honorar nach Mindestsätzen, welches das unwirksam vereinbarte Honorar bei weitem übersteigt.
Die Bauherrschaft wendet ein, dass der Architekt nach vollständigem Abschluss der von ihm zu erbringenden Planungs- und Bauleitungsarbeiten u.a. bestätigt habe, dass die Vergütung noch DM 5.000,00 zzgl. Umsatzsteuer betrage. Auf die Bestätigung hat die Bauherrschaft gezahlt.
Unabhängig davon, dass das Gericht bereits meinte, dass die Architektenleistungen keineswegs beendet waren, führte es aus, dass sich aus der im konkreten Einzelfall vorliegenden Bestätigung nicht ergebe, dass die Parteien im Wege des Vergleichs im Wege des gegenseitigen Nachgebens zur Beseitigung von Unstimmigkeit verbindlich auf ein restliches Honorar sich geeinigt hätten. Vielmehr legen nach Ansicht des Gerichtes der Wortlaut und die Bezeichnung als „Bestätigung“ nahe, dass – auf der Basis einer unwirksamen Preisvereinbarung – nur ein bestimmter Zahlungsstand festgehalten werden sollte (vgl. aber Honoraranspruch / .. / Erlassvertrag).
Die darzulegende und zu beweisende wirksame nachträgliche – d.h. nach Erbringen sämtlicher Architektenleistungen – Einigung auf ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze lag nach Ansicht des Gerichtes nicht vor.
(nach OLG Köln , Urt. v. 23.11.2001 - 19 U 150/00 -, OLG R Köln 2002, 92)
Ein auf Schadensersatz in Anspruch genommener Architekt verlangt widerklagend in Abkehr von einer mangels Einhaltung der Schriftform unwirksamen Honorarvereinbarung Honorar nach Mindestsätzen, welches das unwirksam vereinbarte Honorar bei weitem übersteigt.
Die Bauherrschaft wendet ein, dass der Architekt nach vollständigem Abschluss der von ihm zu erbringenden Planungs- und Bauleitungsarbeiten u.a. bestätigt habe, dass die Vergütung noch DM 5.000,00 zzgl. Umsatzsteuer betrage. Auf die Bestätigung hat die Bauherrschaft gezahlt.
Unabhängig davon, dass das Gericht bereits meinte, dass die Architektenleistungen keineswegs beendet waren, führte es aus, dass sich aus der im konkreten Einzelfall vorliegenden Bestätigung nicht ergebe, dass die Parteien im Wege des Vergleichs im Wege des gegenseitigen Nachgebens zur Beseitigung von Unstimmigkeit verbindlich auf ein restliches Honorar sich geeinigt hätten. Vielmehr legen nach Ansicht des Gerichtes der Wortlaut und die Bezeichnung als „Bestätigung“ nahe, dass – auf der Basis einer unwirksamen Preisvereinbarung – nur ein bestimmter Zahlungsstand festgehalten werden sollte (vgl. aber Honoraranspruch / .. / Erlassvertrag).
Die darzulegende und zu beweisende wirksame nachträgliche – d.h. nach Erbringen sämtlicher Architektenleistungen – Einigung auf ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze lag nach Ansicht des Gerichtes nicht vor.
Hinweis
Nach § 4 IV HOAI gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Damit sind Vertragsveränderungen, die nur die Höhe des Honorars für einen noch nicht erledigten Auftrag betreffen, unwirksam, soweit sie die Fiktion des § 4 IV HOAI außer Kraft setzen sollen. Nur wenn sämtliche Architektenleistungen erbracht sind und der Vertrag beendet ist, können sich die Parteien wirksam möglicherweise in Abkehr vorheriger Vereinbarungen auf ein mindestsatzunterschreitendes Honorar einigen. Eine Einigung erfordert allerdings den übereinstimmenden Willen der Parteien, insbesondere sich über das Honorar insgesamt vergleichsweise zu einigen (vgl. aber Honoraranspruch / .. / Erlassvertrag).
Nach § 4 IV HOAI gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Damit sind Vertragsveränderungen, die nur die Höhe des Honorars für einen noch nicht erledigten Auftrag betreffen, unwirksam, soweit sie die Fiktion des § 4 IV HOAI außer Kraft setzen sollen. Nur wenn sämtliche Architektenleistungen erbracht sind und der Vertrag beendet ist, können sich die Parteien wirksam möglicherweise in Abkehr vorheriger Vereinbarungen auf ein mindestsatzunterschreitendes Honorar einigen. Eine Einigung erfordert allerdings den übereinstimmenden Willen der Parteien, insbesondere sich über das Honorar insgesamt vergleichsweise zu einigen (vgl. aber Honoraranspruch / .. / Erlassvertrag).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / nach Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / nach Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck