https://www.baunetz.de/recht/Kraftschluessigkeit_der_eingebauten_Geruestanker_Pflicht_zur_stichprobenartigen_Pruefung_44510.html
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Kraftschlüssigkeit der eingebauten Gerüstanker: Pflicht zur stichprobenartigen Prüfung
Der bauleitende Architekt ist verpflichtet, bei einer vorgehängten Natursteinfassade zu mindestens stichprobenartig die Vorgaben der Statik hinsichtlich ihrer Verankerung sowie die Haltbarkeit und Kraftschlüssigkeit der eingebauten Gerüstanker zu überprüfen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Geht aufgrund Baufortschritts die Möglichkeit zur Überwachung verloren, so verpflichtet dies den Architekten zu einer besonderen Kontrolle.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Geht aufgrund Baufortschritts die Möglichkeit zur Überwachung verloren, so verpflichtet dies den Architekten zu einer besonderen Kontrolle.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 06.01.2005 - 27 U 267/03 -; BGH Beschluss vom 20.10.2005 – VII ZR 39/05 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Bei einem Neubau war die vorgehängte Natursteinfassade mangelhaft montiert und nicht dauerhaft standsicher. Sie musste abgerissen und neu errichtet werden. Der Bauherr nimmt den Architekten wegen mangelhafter Objektüberwachung in Anspruch. Der Architekt argumentiert, Stichproben seien ihm nicht möglich gewesen, da der Dämmmörtel sofort nach der Verankerung der Fassade aufgebracht worden sei.
Das Gericht folgt der Argumentation des Architekten nicht. Der Architekt habe jedenfalls stichprobenartig die Haltbarkeit und Kraftschlüssigkeit der eingebauten Gerüstanker sowie die Vorgaben der Statik hinsichtlich ihrer Verankerung zu überprüfen gehabt. Er hätte erkennen können, dass der GU einen ungeeigneten Dämmmörtel verwandt habe, der die Anker nicht mit dem Mauerwerk verband und ein Entfernen der Anker durch bloßes Zeihen zuließ. Der Hinweis des Architekten entlaste ihn nicht, denn es gehöre gerade zu seinen Pflichten, dafür zu sorgen, dass die Dämmung erst jeweils nach der Durchführung der erforderlichen Stichproben aufgebracht werde.
(nach KG , Urt. v. 06.01.2005 - 27 U 267/03 -; BGH Beschluss vom 20.10.2005 – VII ZR 39/05 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Bei einem Neubau war die vorgehängte Natursteinfassade mangelhaft montiert und nicht dauerhaft standsicher. Sie musste abgerissen und neu errichtet werden. Der Bauherr nimmt den Architekten wegen mangelhafter Objektüberwachung in Anspruch. Der Architekt argumentiert, Stichproben seien ihm nicht möglich gewesen, da der Dämmmörtel sofort nach der Verankerung der Fassade aufgebracht worden sei.
Das Gericht folgt der Argumentation des Architekten nicht. Der Architekt habe jedenfalls stichprobenartig die Haltbarkeit und Kraftschlüssigkeit der eingebauten Gerüstanker sowie die Vorgaben der Statik hinsichtlich ihrer Verankerung zu überprüfen gehabt. Er hätte erkennen können, dass der GU einen ungeeigneten Dämmmörtel verwandt habe, der die Anker nicht mit dem Mauerwerk verband und ein Entfernen der Anker durch bloßes Zeihen zuließ. Der Hinweis des Architekten entlaste ihn nicht, denn es gehöre gerade zu seinen Pflichten, dafür zu sorgen, dass die Dämmung erst jeweils nach der Durchführung der erforderlichen Stichproben aufgebracht werde.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / fehl. Kontrollmöglk. wg Baufortschritt
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / fehl. Kontrollmöglk. wg Baufortschritt
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






