https://www.baunetz.de/recht/Honorarvereinbarung_bei_Auftragserteilung_meint_den_Zeitpunkt_des_Vertragsschlusses._774883.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Dem arktischen Klima trotzen
Wohnkomplex in Nuuk von Biosis
Bücher retten Altbauten
Umbau von Trace Architecture Office im chinesischen Dali
Wege der Verkehrswende
Testfeld Radbahn Berlin
Einfach, jung und kritisch
Bundesweiter Tag der Architektur 2024
Sport und Bewegung im Stadtraum
Ausstellung in Frankfurt am Main
Erstlingswerk Elternhaus
BAUNETZWOCHE#647
Fragmente chinesischer Berglandschaft
Tourismuszentrum von Aurelien Chen und CSCEC
Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung" meint den Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Auftragserteilung im Sinne des § 4 HOAI ist der Vertragsschluss, der regelmäßig durch die rechtzeitige Unterzeichnung der die Honorarabrede enthaltenen Vereinbarung begründet wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 17.04.2009 - VII ZR 164/07 )
Ein Ingenieur sollte unter anderem dringend gebotene Leistungen zur Mängelbegutachtung und Begleitung der Mängelbeseitigung erbringen. Die Parteien hatten eine Zeithonorarvereinbarung getroffen. Absprachegemäß begann der Architekt mit den Leistungen, bevor die schriftliche Vereinbarung durch den Auftraggeber unterzeichnet worden war. Nach Abrechnung berief sich der Auftraggeber auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung unter anderem mit dem Argument, dass diese nicht bei Auftragserteilung schriftlich getroffen worden sei. Damit kam der Auftraggeber beim BGH nicht durch. Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Im konkreten Fall war die Unterzeichnung der Honorarabrede durch den Auftraggeber unter dem Aspekt noch rechtzeitig. Der BGH führt weiter aus, dass nicht gerechtfertigt sei, einen früheren mündlichen Vertragsabschluss anzunehmen, wenn der Architekt absprachegemäß die den Umständen nach dringend gebotenen Leistungen bereits aufgenommen hatte, bevor die schriftliche Beratungsvereinbarung von dem Auftraggeber unterzeichnet worden war.
(nach BGH , Urt. v. 17.04.2009 - VII ZR 164/07 )
Ein Ingenieur sollte unter anderem dringend gebotene Leistungen zur Mängelbegutachtung und Begleitung der Mängelbeseitigung erbringen. Die Parteien hatten eine Zeithonorarvereinbarung getroffen. Absprachegemäß begann der Architekt mit den Leistungen, bevor die schriftliche Vereinbarung durch den Auftraggeber unterzeichnet worden war. Nach Abrechnung berief sich der Auftraggeber auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung unter anderem mit dem Argument, dass diese nicht bei Auftragserteilung schriftlich getroffen worden sei. Damit kam der Auftraggeber beim BGH nicht durch. Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Im konkreten Fall war die Unterzeichnung der Honorarabrede durch den Auftraggeber unter dem Aspekt noch rechtzeitig. Der BGH führt weiter aus, dass nicht gerechtfertigt sei, einen früheren mündlichen Vertragsabschluss anzunehmen, wenn der Architekt absprachegemäß die den Umständen nach dringend gebotenen Leistungen bereits aufgenommen hatte, bevor die schriftliche Beratungsvereinbarung von dem Auftraggeber unterzeichnet worden war.
Hinweis
Die Thematik um die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung „bei Auftragserteilung“ wird die Rechtsprechung noch einige Zeit beschäftigen. Der BGH bestätigt allerdings seine jeweils im Einzelfall zu überprüfende Rechtsprechung, dass der Auftrag grundsätzlich erst mit Vertragsabschluss zustande kommt und ein vorheriges Tätigwerden nicht unbedingt eine Vorverlegung der Auftragserteilung mit sich bringt (Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung“ auch, wenn mit Arbeiten vor Vertragsschluss begonnen wird? )
Die Thematik um die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung „bei Auftragserteilung“ wird die Rechtsprechung noch einige Zeit beschäftigen. Der BGH bestätigt allerdings seine jeweils im Einzelfall zu überprüfende Rechtsprechung, dass der Auftrag grundsätzlich erst mit Vertragsabschluss zustande kommt und ein vorheriges Tätigwerden nicht unbedingt eine Vorverlegung der Auftragserteilung mit sich bringt (Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung“ auch, wenn mit Arbeiten vor Vertragsschluss begonnen wird? )
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck