https://www.baunetz.de/recht/Honorarvereinbarung_bei_Auftragserteilung_auch_wenn_mit_Arbeiten_vor_Vertragsschluss_begonnen_wird__44388.html
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Honorarvereinbarung “bei Auftragserteilung“ auch, wenn mit Arbeiten vor Vertragsschluss begonnen wird?
Eine über den Mindestsätzen der HOAI liegende Honorarvereinbarung kann wirksam „bei Auftragserteilung“ geschlossen sein, auch wenn der Architekt schon vor der schriftlichen Vereinbarung mit der Erbringung der Leistungen beginnt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 16.12.2004 - VII ZR 16/03)
Auftraggeber und Architekt kommen überein, dass der Architekt Planungsleistungen nach der Maßgabe der HOAI (öffentlicher Auftraggeber) für dem Umbau und die Sanierung einer Halle erbringen soll. Der Architekt unterschreibt den ihm vorgelegten Architektenvertrag und beginnt mit der Planung. Einige Monate später erhält er den auch vom Auftraggeber unterschriebenen Vertrag zurück. Es kommt aus verschiedenen Gründen zum Streit über den Honoraranspruch des Architekten. Der Auftraggeber beruft sich unter anderem darauf, dass das die Mindestsätze überschreitende Honorar nicht wirksam bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart gewesen sei, § 4 Abs. 4 HOAI. Der Architekt habe vor der Unterschrift durch den Auftraggeber und damit vor schriftlicher Honorarvereinbarung bereits Arbeiten erbracht. Diese Arbeiten habe er aufgrund des breits damals mündlich geschlossenen Vertrages begonnen.
Das Berufungsgericht hält den Einwand für treuwidrig zumal der Architekt lediglich wegen des bestehenden Zeitdrucks mit den Arbeiten begonnen habe und der Auftraggeber lediglich die eigene Unterschrift vorhalte, auf welche der Architekt auch keinen Einfluss habe. Der BGH kommt auf anderem Wege zu dem gleichen Ergebnis. Die Honorarvereinbarung sei auch insoweit für wirksam zu erachten, als diese eine Vergütung vorsieht, die über die Mindestsätze der HOAI hinausgeht. Die Honorarvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag sei nicht gemäß § 4 Abs. 4 HOAI unwirksam, denn sie sei bei Auftragserteilung getroffen worden. Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 4 HOAI ist der Vertragsschluss. Die Parteien haben den Vertrag schriftlich geschlossen. Der Vertragsschluß kam mit der Unterschrift des Auftraggebers zustande. Zuvor sei kein (mündlicher) Vertrag zustande gekommen. Dass der Architekt mit den Arbeiten begonnen habe, bevor der Vertrag für den Auftraggeber unterschrieben worden ist, erlaubt nicht, einen früheren Vertragsschluss anzunehmen. Der Architekt habe damit lediglich den besonderen Beschleunigungsinteressen des Auftraggebers Rechnung getragen.
(nach BGH , Urt. v. 16.12.2004 - VII ZR 16/03)
Auftraggeber und Architekt kommen überein, dass der Architekt Planungsleistungen nach der Maßgabe der HOAI (öffentlicher Auftraggeber) für dem Umbau und die Sanierung einer Halle erbringen soll. Der Architekt unterschreibt den ihm vorgelegten Architektenvertrag und beginnt mit der Planung. Einige Monate später erhält er den auch vom Auftraggeber unterschriebenen Vertrag zurück. Es kommt aus verschiedenen Gründen zum Streit über den Honoraranspruch des Architekten. Der Auftraggeber beruft sich unter anderem darauf, dass das die Mindestsätze überschreitende Honorar nicht wirksam bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart gewesen sei, § 4 Abs. 4 HOAI. Der Architekt habe vor der Unterschrift durch den Auftraggeber und damit vor schriftlicher Honorarvereinbarung bereits Arbeiten erbracht. Diese Arbeiten habe er aufgrund des breits damals mündlich geschlossenen Vertrages begonnen.
Das Berufungsgericht hält den Einwand für treuwidrig zumal der Architekt lediglich wegen des bestehenden Zeitdrucks mit den Arbeiten begonnen habe und der Auftraggeber lediglich die eigene Unterschrift vorhalte, auf welche der Architekt auch keinen Einfluss habe. Der BGH kommt auf anderem Wege zu dem gleichen Ergebnis. Die Honorarvereinbarung sei auch insoweit für wirksam zu erachten, als diese eine Vergütung vorsieht, die über die Mindestsätze der HOAI hinausgeht. Die Honorarvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag sei nicht gemäß § 4 Abs. 4 HOAI unwirksam, denn sie sei bei Auftragserteilung getroffen worden. Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 4 HOAI ist der Vertragsschluss. Die Parteien haben den Vertrag schriftlich geschlossen. Der Vertragsschluß kam mit der Unterschrift des Auftraggebers zustande. Zuvor sei kein (mündlicher) Vertrag zustande gekommen. Dass der Architekt mit den Arbeiten begonnen habe, bevor der Vertrag für den Auftraggeber unterschrieben worden ist, erlaubt nicht, einen früheren Vertragsschluss anzunehmen. Der Architekt habe damit lediglich den besonderen Beschleunigungsinteressen des Auftraggebers Rechnung getragen.
Hinweis
Dieselbe Thematik und Lösung bietet der BGH im Rahmen der Vereinbarung zur Zahlung von Nebenkosten, § 7 Abs. 3 HOAI, an. Die Fallgestaltung erscheint hier klar zu sein. Es handelt sich allerdings um eine Einzelfallentscheidung. Das Blatt kann sich schnell wenden. Das Schriftformerfordernis bedeutet, dass beide Parteien unterschreiben müssen. Es stellt nach wie vor eine nicht zu unterschätzende Hürde auf.
Dieselbe Thematik und Lösung bietet der BGH im Rahmen der Vereinbarung zur Zahlung von Nebenkosten, § 7 Abs. 3 HOAI, an. Die Fallgestaltung erscheint hier klar zu sein. Es handelt sich allerdings um eine Einzelfallentscheidung. Das Blatt kann sich schnell wenden. Das Schriftformerfordernis bedeutet, dass beide Parteien unterschreiben müssen. Es stellt nach wie vor eine nicht zu unterschätzende Hürde auf.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Schriftform HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck