gegenständl. Beschränkung: Versicherungssummen

Der Versicherer verspricht Deckung pro Versicherungsfall; dabei wird für jeden Versicherungsfall in aller Regel zwischen Architekten und Versicherungsunternehmen eine Höchstsumme festgelegt (vgl. zu den Konsequenzen der Festlegung im Hinblick auf die Wirksamkeit von Haftungseinschränkungen gegenüber dem Bauherrn: Vertrag / .. / Höchstsummenklausel). Für die verschiedenen Schadensarten, Personen-, Sach- und Vermögensschäden, können verschiedene Höchstsummen vereinbart werden. Die Zahl der zu deckenden Versicherungsfälle pro Jahr kann begrenzt werden, im übrigen kann eine Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall vereinbart werden. Bestimmte Kosten hat der Versicherer u. U. unabhängig von der Höchstsumme pro Versicherungsfall zu tragen, so in der Regel Rechtsverfolgungskosten.

Zu beachten ist, daß nach den Bedingungen der Versicherer u. U. die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung stehen kann (sog. Serienschäden),
- wenn mehrere gleiche oder gleichartige Verstösse, die unmittelbar auf demselben Fehler beruhen, zu Schäden an einem Bauwerk oder mehreren Bauwerken führen,
- wenn mehrere Verstösse zu einem einheitlichen Schaden führen, und schließlich
- gegenüber mehreren Entschädigungspflichtigen Personen, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht.

4 Beiträge  

20.04.2011

Zieht ein Planungsmangel immer auch zugleich einen Bauüberwachungsmangel des planenden und bauleitenden Architekten nach sich? mehr
 

06.12.2010

Berufshaftpflichtversicherung: Ist bei einem einheitlichen Bauvorhaben von nur einem Versicherungsfall auszugehen? mehr
 

18.12.2003

Enge Voraussetzung für einen Serienschaden i.S.d. Haftpflichtversicherungsbedingungen mehr
 

07.09.1999

Wann liegt ein Serienschaden i.S.d. Haftpflichtversicherungsbedingungen vor? mehr