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Der Versicherer verspricht Deckung pro Versicherungsfall; dabei wird für jeden Versicherungsfall in aller Regel zwischen Architekten und Versicherungsunternehmen eine Höchstsumme festgelegt (vgl. zu den Konsequenzen der Festlegung im Hinblick auf die Wirksamkeit von Haftungseinschränkungen gegenüber dem Bauherrn: Vertrag / .. / Höchstsummenklausel). Für die verschiedenen Schadensarten, Personen-, Sach- und Vermögensschäden, können verschiedene Höchstsummen vereinbart werden. Die Zahl der zu deckenden Versicherungsfälle pro Jahr kann begrenzt werden, im übrigen kann eine Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall vereinbart werden. Bestimmte Kosten hat der Versicherer u. U. unabhängig von der Höchstsumme pro Versicherungsfall zu tragen, so in der Regel Rechtsverfolgungskosten.
Zu beachten ist, daß nach den Bedingungen der Versicherer u. U. die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung stehen kann (sog. Serienschäden),
- wenn mehrere gleiche oder gleichartige Verstösse, die unmittelbar auf demselben Fehler beruhen, zu Schäden an einem Bauwerk oder mehreren Bauwerken führen,
- wenn mehrere Verstösse zu einem einheitlichen Schaden führen, und schließlich
- gegenüber mehreren Entschädigungspflichtigen Personen, auf die sich der Versicherungsschutz bezieht.






