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Der Architekt schuldet u.a. einen Entwurf, der zu einer dauerhaften und nicht mehr rücknehmbaren Baugenehmigung führten (vgl. Haftung / Lph 1- 5 / genehmigungsfähige Planung). Wird trotz einer nicht genehmigungsfähigen Planung des Architekten von der Baugenehmigungsbehörde rechtswidrig eine Baugenehmigung erteilt, so kommt neben der Haftung des Architekten auch eine Haftung der Behörde bzw. der öffentlichen Körperschaft (z.B. Stadt) gegenüber dem Bauherrn in Betracht. Haben die Beamten der Behörde bei Erteilung der Genehmigung jedoch nur fahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt, so kann der Bauherr die Behörde nur in Anspruch nehmen, wenn er vom Architekten keinen Schadensersatz zu erlangen vermag (vgl. § 839 I BGB); d.h. der Bauherr muß zunächst versuchen, den Architekten in Anspruch zu nehmen.






