zeitliche Beschränkung

Der Versicherungsschutz umfasst nach der Allgemeinen Geschäftsbedingung der Versicherungsunternehmen i. d. R. Verstösse, die zwischen Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages begangen werden, sofern sie den Versicherer nicht später als 5 Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, bei erstmaligen Abschluss einer Haftpflichtversicherung auch auf solche Verstöße, die innerhalb eines Jahres vor Beginn des Versicherungsvertrages begangen wurden, wenn sie dem Versicherungsnehmer zum Vertragsabschluß nicht bekannt waren. Zu beachten ist, daß die Versicherungsbedingungen grds. auf den Zeitpunkt des "Verstoßes" und nicht den des Schadenseintritts abstellen. In jedem Einzelfall sind die Bedingungen des Versicherers im Einzelnen zu prüfen.

Im Hinblick auf die Gefahr fehlender Deckung wegen sich tendenziell verlängernden Gewährleistungsfristen bei Architekten siehe auch Tips & Mehr / Haftpflichtversicherungsschutz

4 Beiträge  

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