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Gewährt der Versicherer Deckungsschutz, so treffen ihn verschiedene Pflichten. Zunächst hat er zu prüfen, ob die gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche berechtigt sind oder nicht. Unberechtigte Ansprüche hat er abzuwehren, hierbei auf Seiten des Versicherungsnehmers anfallende oder selbst verursachte Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu tragen. Im Falle eines berechtigten Anspruchs gegen den Versicherungsnehmer hat er im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen Ersatz der Entschädigung zu leisten, welche der Versicherungsnehmer auf Grund eines von dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, eines von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat.






