https://www.baunetz.de/recht/Bodengutachten_erforderlich_Wie_umfangreich_muss_Architekt_den_Bauherrn_aufklaeren__44022.html
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Bodengutachten erforderlich: Wie umfangreich muss Architekt den Bauherrn aufklären ?
Empfehlungen zu notwendigen Maßnahmen und Bedenken wegen des Widerstandes des Bauherrn sind durch den Architekten vollständig zu erklären und zu begründen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.08.2001 - – 23 U 191/00 -, OLG Report Düsseldorf 2002, 63)
Ein Architekt war im Rahmen der ihm übertragenen Vollarchitektur mit der Planung der Abdichtung erdberührter Bauteile befasst. Nachdem erhebliche Feuchtigkeitserscheinungen auftraten, berief sich der Architekt u.a. darauf, den Bauherrn auf die Notwendigkeit der Einholung eines Bodengrundgutachtens hingewiesen zu haben.
Das genügt nicht. Ein Hinweis des Architekten an den Bauherrn darf sich nicht auf die Erforderlichkeit eines Baugrundgutachtens beschränken und muss vielmehr auch den besonderen Grund dessen Erforderlichkeit beschreiben. Im vorliegenden Fall hatte der Architekt nicht hinreichend verdeutlicht, dass völlig unabhängig von einer Grundwasserproblematik, die durch Auskunft einer Behörde geklärt zu sein schien, ein Bodengrundgutachten zur Erforschung der Bodenschichten und zur Planung eines den Regeln der Technik entsprechenden Abdichtungssystems erforderlich war. Es sei auch Aufgabe des Architekten gewesen, den Bauherrn über die besonderen Folgen von bindigen, nicht versickerungsfähigen Erdschichten im Bereich der Baugrube mit den Konsequenzen für die Auswahl und die damit einhergehenden besonderen Anforderungen an das Abdichtungssystem aufzuklären.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.08.2001 - – 23 U 191/00 -, OLG Report Düsseldorf 2002, 63)
Ein Architekt war im Rahmen der ihm übertragenen Vollarchitektur mit der Planung der Abdichtung erdberührter Bauteile befasst. Nachdem erhebliche Feuchtigkeitserscheinungen auftraten, berief sich der Architekt u.a. darauf, den Bauherrn auf die Notwendigkeit der Einholung eines Bodengrundgutachtens hingewiesen zu haben.
Das genügt nicht. Ein Hinweis des Architekten an den Bauherrn darf sich nicht auf die Erforderlichkeit eines Baugrundgutachtens beschränken und muss vielmehr auch den besonderen Grund dessen Erforderlichkeit beschreiben. Im vorliegenden Fall hatte der Architekt nicht hinreichend verdeutlicht, dass völlig unabhängig von einer Grundwasserproblematik, die durch Auskunft einer Behörde geklärt zu sein schien, ein Bodengrundgutachten zur Erforschung der Bodenschichten und zur Planung eines den Regeln der Technik entsprechenden Abdichtungssystems erforderlich war. Es sei auch Aufgabe des Architekten gewesen, den Bauherrn über die besonderen Folgen von bindigen, nicht versickerungsfähigen Erdschichten im Bereich der Baugrube mit den Konsequenzen für die Auswahl und die damit einhergehenden besonderen Anforderungen an das Abdichtungssystem aufzuklären.
Hinweis
Der Architekt ist der Fachmann, während der Bauherr regelmäßig Baulaie ist. Das aus der VOB/B bekannte Institut der Bedenkenanmeldung gilt als allgemeiner Grundsatz auch im Architektenwerkvertragsrecht. Die Durchführung einer Baumaßnahme gegen seine Bedenken sollte sich der Architekt sehr genau überlegen, im Zweifel hat der Bauherr seine Einwände nicht verstanden.
Der Architekt ist der Fachmann, während der Bauherr regelmäßig Baulaie ist. Das aus der VOB/B bekannte Institut der Bedenkenanmeldung gilt als allgemeiner Grundsatz auch im Architektenwerkvertragsrecht. Die Durchführung einer Baumaßnahme gegen seine Bedenken sollte sich der Architekt sehr genau überlegen, im Zweifel hat der Bauherr seine Einwände nicht verstanden.
Verweise
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bodenmechaniker
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / Risiken technischer Art
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bodenmechaniker
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






