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Der mit einer Architektur beauftragte A schuldet eine genehmigungsfähige Planung (Leistungsphase 4). Wird der Planung die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde berechtigterweise versagt, so ist das Architektenwerk mangelhaft.
Wird die Genehmigung erteilt, bedeutet dies aber andererseits nicht ohne weiteres, daß der Entwurf mangelfrei und der A von jeder weiteren Haftung für den Entwurf freigestellt ist. Der A schuldet nämlich einen Entwurf, der zu einer dauerhaften und nicht mehr rücknehmbaren Baugenehmigung führen kann. Eine erteilte Genehmigung kann aber u.U. von der Behörde nachträglich wieder zurückgenommen werden, wenn sich die Planung des A bei einer Überprüfung als (doch) nicht genehmigungsfähig erweist. Eine Überprüfung kann erfolgen beispielsweise aufgrund eines Nachbarwiderspruches oder auch ohne besonderen Grund. Wird die Genehmigung wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit zurückgenommen, so ist der A von einer Haftung gegenüber dem Bauherrn nicht deshalb frei, weil die Behörde seine Planung unberechtigterweise zunächst genehmigt hatte.
Andererseits kann es vorkommen, dass eine eigentlich genehmigungsfähige Planung von der Baugenehmigungsbehörde rechtswidrig nicht genehmigt wird. In diesem Fall kann der Bauherr u.U. verpflichtet sein, Widerspruch gegen die Verweigerung der Baugenehmigung einzulegen und ggf. sogar zu klagen.
Die oben genannten Grundsätze gelten nicht nur, wenn eine Genehmigung erteilt bzw. nicht erteilt wird, sondern auch, wenn die Baugenehmigung nur mit Auflagen erteilt wird: Allein eine Auflage kann u. U. die Haftung des Architekten begründen.
Ggf. kann der Architekt verpflichtet sein, eine Bauvoranfrage einzuholen, um (kostengünstig) die Frage der Genehmigungsfähigkeit zu prüfen.
Weiter ist zu beachten, daß die fehlende Genehmigungsfähigkeit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Bauherrn bilden kann (vgl. auch Vertrag / .. / wichtiger Grund). Wird die fehlende Genehmigungsfähigkeit durch eindeutige Verstöße des Architekten gegen öffentlich-rechtliche Normen begründet, so kann dies u.U. zu einem Ausschluß des Haftpfilchtversicherungsschutzes wegen "bewußter Pflichtwidrigkeit" führen (vgl. Haftung / .. / gegenständliche Beschränkung:Ausschlüsse / Verstoss gegen Abstandsflächenvorschriften).
Wegen möglicher Mit- oder Alleinschuld des Bauherrn, wenn der Architekt den Bauherrn über eine risikobehaftete Planung aufgeklärt hatte, s. Haftung / .. / Handeln auf eigene Gefahr.
Tips zur Vermeidung einer Haftung wegen nicht genehmigungsfähiger Planung s. Tips & Mehr / .. / Planung.
Vgl. im übrigen zur Abgrenzung der Architektenhaftung zur Haftung weiterer Baubeteiligter unter Haftung / weitere Beteiligte.






