https://www.baunetz.de/recht/Die_neue_Partnerschaftsgesellschaft_mbB_3488727.html
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Die neue Partnerschaftsgesellschaft mbB
Die neue PartGmbB soll es Freiberuflern nunmehr erstmalig ermöglichen, im Rahmen einer Personengesellschaft eine umfassende Beschränkung ihrer Haftung herbeizuführen.
Hintergrund
Mitte Juli 2013 hat der Gesetzgeber auf Bundesebene eine neue Gesellschaftsform explizit für Freiberufler und damit auch für Planer geschaffen: die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Diese Gesellschaftsform soll es Freiberuflern nunmehr erstmalig ermöglichen, eine umfassende Beschränkung ihrer Haftung herbeizuführen, ohne dazu in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) oder gar in eine ausländische Rechtsform (LLP) ausweichen zu müssen.
Mitte Juli 2013 hat der Gesetzgeber auf Bundesebene eine neue Gesellschaftsform explizit für Freiberufler und damit auch für Planer geschaffen: die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Diese Gesellschaftsform soll es Freiberuflern nunmehr erstmalig ermöglichen, eine umfassende Beschränkung ihrer Haftung herbeizuführen, ohne dazu in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) oder gar in eine ausländische Rechtsform (LLP) ausweichen zu müssen.
Hinweis
Der neue § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ermöglicht für eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft eine Beschränkung der "Berufshaftung" auf das Gesellschaftsvermögen, wenn
Die Regelung der für die Partnerschaftsgesellschaft vorgegebenen Berufshaftpflichtversicherung obliegt für Architekten und Ingenieure den einzelnen Bundesländern. Solange die Bundesländer nicht entsprechende landesrechtliche Regelungen getroffen haben, ist die Partnerschaftsgesellschaft mbB für Planer nach allg. Ansicht noch nicht nutzbar. Die Länder haben entsprechende Ergänzungen in den Landesarchitektengesetzen angekündigt. Leider verzögert sich Änderung der Architektengesetze offenbar in einigen Bundesländern etwas.
Die Gesellschafter einer wirksam gegründeten und ausgeübten Partnerschaftsgesellschaft mbB haften für berufliche Fehler nicht mehr mit ihrem Privatvermögen, es besteht lediglich eine Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen bzw. im Umfang der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Unberührt bleibt allerdings die Haftung der Partner für sonstige "wirtschaftliche" Fehler im Rahmen der Berufsausübung, beispielsweise eine Haftung für Schulden aus Mietverträgen oder Arbeitsverträgen.
Die Schaffung der Partnerschaftsgesellschaft mbB ist nach diesseitiger Ansicht sehr zu begrüßen. Aus verschiedenen Gründen ist Büros mit Bauvorhaben jedenfalls ab mittlerer Größe durchaus zu empfehlen, einmal über eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung nachzudenken (insb. aufgrund nicht lückenloser Haftpflichtversicherungen, vgl. Tipps zur Haftpflicht).
Die bisherige Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft war absolut unzureichend, insbesondere für Architekten und sonstige Planer, da die Bewirkung der Haftungsbegrenzung einer vertraglichen Vereinbarung bedürfte, die in der Praxis kaum umzusetzen war. Der Einstieg in Kapitalgesellschaftsformen brachte für Planer "unliebsame Nebenfolgen" mit sich, unter anderem Gewerbesteuer- und Bilanzierungspflicht.
Die Partnerschaftsgesellschaft mbB ist mit vergleichsweise geringem Aufwand zu gründen. Für bestehende Partnerschaftsgesellschaften ist eine "Umwandlung" grundsätzlich unproblematisch. Auch eine Umwandlung einer bereits gegründeten GmbH ist möglich.
Der neue § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ermöglicht für eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft eine Beschränkung der "Berufshaftung" auf das Gesellschaftsvermögen, wenn
- die Partnerschaftsgesellschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetze vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält,
- der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthält,
- die Partnerschaftsgesellschaft mbB als solche unter Nachweis der Versicherungsbescheinigung eingetragen ist.
Die Regelung der für die Partnerschaftsgesellschaft vorgegebenen Berufshaftpflichtversicherung obliegt für Architekten und Ingenieure den einzelnen Bundesländern. Solange die Bundesländer nicht entsprechende landesrechtliche Regelungen getroffen haben, ist die Partnerschaftsgesellschaft mbB für Planer nach allg. Ansicht noch nicht nutzbar. Die Länder haben entsprechende Ergänzungen in den Landesarchitektengesetzen angekündigt. Leider verzögert sich Änderung der Architektengesetze offenbar in einigen Bundesländern etwas.
Die Gesellschafter einer wirksam gegründeten und ausgeübten Partnerschaftsgesellschaft mbB haften für berufliche Fehler nicht mehr mit ihrem Privatvermögen, es besteht lediglich eine Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen bzw. im Umfang der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Unberührt bleibt allerdings die Haftung der Partner für sonstige "wirtschaftliche" Fehler im Rahmen der Berufsausübung, beispielsweise eine Haftung für Schulden aus Mietverträgen oder Arbeitsverträgen.
Die Schaffung der Partnerschaftsgesellschaft mbB ist nach diesseitiger Ansicht sehr zu begrüßen. Aus verschiedenen Gründen ist Büros mit Bauvorhaben jedenfalls ab mittlerer Größe durchaus zu empfehlen, einmal über eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung nachzudenken (insb. aufgrund nicht lückenloser Haftpflichtversicherungen, vgl. Tipps zur Haftpflicht).
Die bisherige Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft war absolut unzureichend, insbesondere für Architekten und sonstige Planer, da die Bewirkung der Haftungsbegrenzung einer vertraglichen Vereinbarung bedürfte, die in der Praxis kaum umzusetzen war. Der Einstieg in Kapitalgesellschaftsformen brachte für Planer "unliebsame Nebenfolgen" mit sich, unter anderem Gewerbesteuer- und Bilanzierungspflicht.
Die Partnerschaftsgesellschaft mbB ist mit vergleichsweise geringem Aufwand zu gründen. Für bestehende Partnerschaftsgesellschaften ist eine "Umwandlung" grundsätzlich unproblematisch. Auch eine Umwandlung einer bereits gegründeten GmbH ist möglich.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck