https://www.baunetz.de/recht/Zwei_spiegelgleiche_Fluegel_eines_Gebaeudes_Mindestsatzunterschreitung_zulaessig__4300351.html
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Zwei spiegelgleiche Flügel eines Gebäudes: Mindestsatzunterschreitung zulässig?
Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI liegt vor, wenn ein Planer im Rahmen eines zweiten Bauabschnittes zu großen Teilen auf Leistungen eines ersten spiegelgleichen Bauabschnitts zurückgreifen kann.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.09.2013 - 24 U 15/10; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 -VII. ZR 273/13- Nzb. zurückgewiesen)
Ein Planer wird in zwei Bauabschnitten mit den zwei Flügeln eines Bettenhauses eines Hospitals beauftragt. Im Hinblick auf die Honorierung des zweiten Bauabschnittes kommt es zu Streitigkeiten. Während die Parteien die Nichtberücksichtigung der mitverarbeiteten Bausubstanz im Vertrag vereinbart hatten, ermittelt der Planer nunmehr seinen, die Honorarvereinbarung nicht unerheblich übersteigenden, Mindestsatz unter Berücksichtigung der mitverarbeiteten Bausubstanz.
Das OLG Köln lässt den durch den Planer geltend gemachten Mindestsatzhonoraranspruch scheitern, weil ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI 1996 vorliege, mithin eine zulässige Mindestsatzunterschreitung. Im Rahmen der Bearbeitung des zweiten Bauabschnittes habe der Planer zum großen Teil auf seine Leistungen beim ersten Bauabschnitt zurückgreifen können und sei hierdurch in die Lage versetzt worden, durch weniger Arbeit ein hohes Honorar zu verdienen.
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.09.2013 - 24 U 15/10; BGH, Beschluss vom 18.12.2014 -VII. ZR 273/13- Nzb. zurückgewiesen)
Ein Planer wird in zwei Bauabschnitten mit den zwei Flügeln eines Bettenhauses eines Hospitals beauftragt. Im Hinblick auf die Honorierung des zweiten Bauabschnittes kommt es zu Streitigkeiten. Während die Parteien die Nichtberücksichtigung der mitverarbeiteten Bausubstanz im Vertrag vereinbart hatten, ermittelt der Planer nunmehr seinen, die Honorarvereinbarung nicht unerheblich übersteigenden, Mindestsatz unter Berücksichtigung der mitverarbeiteten Bausubstanz.
Das OLG Köln lässt den durch den Planer geltend gemachten Mindestsatzhonoraranspruch scheitern, weil ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI 1996 vorliege, mithin eine zulässige Mindestsatzunterschreitung. Im Rahmen der Bearbeitung des zweiten Bauabschnittes habe der Planer zum großen Teil auf seine Leistungen beim ersten Bauabschnitt zurückgreifen können und sei hierdurch in die Lage versetzt worden, durch weniger Arbeit ein hohes Honorar zu verdienen.
Hinweis
Der Fall nachweisbar verringerten Arbeitsaufwandes soll nach weitgehend verbreiteter Ansicht eine Mindestsatzunterschreitung zulässig machen. Zweifel an dieser Ansicht begründen sich insbesondere, weil die Vorschriften der HOAI in ihrer Gesamtheit zwar grundsätzlich versuchen, höheren Aufwand auch höher zu vergüten, innerhalb ihres Regelungsbereiches nehmen die Vorschriften der HOAI ausdrücklich aber Ungleichgewichte zwischen Aufwand und Honorar – in beide Richtungen – in Kauf. Hintergrund ist hier - wie im Übrigen in allen Honorarordnungen -, dass ein Fall besonders niedrigen Honorars bei hohem Aufwand auf Dauer ausgeglichen werde durch einen anderen Fall hohen Honorars bei relativ niedrigem Aufwand.
Richtig dürfte allerdings sein, Fälle ganz erheblich geminderten Arbeitsaufwand einer mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung zugänglich zu machen.
Der Fall nachweisbar verringerten Arbeitsaufwandes soll nach weitgehend verbreiteter Ansicht eine Mindestsatzunterschreitung zulässig machen. Zweifel an dieser Ansicht begründen sich insbesondere, weil die Vorschriften der HOAI in ihrer Gesamtheit zwar grundsätzlich versuchen, höheren Aufwand auch höher zu vergüten, innerhalb ihres Regelungsbereiches nehmen die Vorschriften der HOAI ausdrücklich aber Ungleichgewichte zwischen Aufwand und Honorar – in beide Richtungen – in Kauf. Hintergrund ist hier - wie im Übrigen in allen Honorarordnungen -, dass ein Fall besonders niedrigen Honorars bei hohem Aufwand auf Dauer ausgeglichen werde durch einen anderen Fall hohen Honorars bei relativ niedrigem Aufwand.
Richtig dürfte allerdings sein, Fälle ganz erheblich geminderten Arbeitsaufwand einer mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung zugänglich zu machen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






