https://www.baunetz.de/recht/Unzulaessige_Verwendung_der_Berufsbezeichnung_Architekt_Auch_wenn_im_Unternehmen_ein_Architekt_beschaeftigt__7740012.html
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Unzulässige Verwendung der Berufsbezeichnung Architekt: Auch wenn im Unternehmen ein Architekt beschäftigt?
Auch wenn im Betrieb eine eingetragene Architektin arbeitet, liegt nach Ansicht des LG Stuttgart eine unzulässige Verwendung der Berufsbezeichnung Architekt vor, wenn der Betriebsinhaber selbst nicht in die Architektenliste eingetragen ist.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach LG Stuttgart , - Urteil vom 29.04.2021 – 34 O 12/21 KfH)
Ein Unternehmen tritt im Geschäftsverkehr unter dem Namen Rebhuhn Immo auf; in einem deutlich sichtbaren Zusatz direkt unterhalb der Firma heißt es unter anderem „Architektur“ neben „Vermittlung“ und „Verkauf“. Der Betriebsinhaber ist Kaufmann. In seinem Betrieb arbeitet seine Ehefrau, die in die Architektenliste des Landes eingetragen ist. Die Ehefrau erbringt die Architektenleistungen.
Das Landgericht Stuttgart ist gleichwohl der Ansicht, dass die bezeichnete Verwendung des Wortes Architektur“ unzulässig sei. Der Einzelkaufmann dürfe den Zusatz Architektur unter seiner Firma auch nicht etwa deshalb führen, weil seine Ehefrau die Architektenleistungen in seinem Betrieb erbringe und in die Liste der Architektenkammer eingetragen sei. Das Landgericht stellt – soweit ersichtlich – im Wesentlichen darauf ab, dass für den durchschnittlich informierten verständigen Verbraucher der falsche Eindruck entstehe, dass eine maßgeblich verantwortliche Person des Betriebes bzw. der Inhaber des Einzelunternehmens selbst die Architektenleistungen erbringe.
(nach LG Stuttgart , - Urteil vom 29.04.2021 – 34 O 12/21 KfH)
Ein Unternehmen tritt im Geschäftsverkehr unter dem Namen Rebhuhn Immo auf; in einem deutlich sichtbaren Zusatz direkt unterhalb der Firma heißt es unter anderem „Architektur“ neben „Vermittlung“ und „Verkauf“. Der Betriebsinhaber ist Kaufmann. In seinem Betrieb arbeitet seine Ehefrau, die in die Architektenliste des Landes eingetragen ist. Die Ehefrau erbringt die Architektenleistungen.
Das Landgericht Stuttgart ist gleichwohl der Ansicht, dass die bezeichnete Verwendung des Wortes Architektur“ unzulässig sei. Der Einzelkaufmann dürfe den Zusatz Architektur unter seiner Firma auch nicht etwa deshalb führen, weil seine Ehefrau die Architektenleistungen in seinem Betrieb erbringe und in die Liste der Architektenkammer eingetragen sei. Das Landgericht stellt – soweit ersichtlich – im Wesentlichen darauf ab, dass für den durchschnittlich informierten verständigen Verbraucher der falsche Eindruck entstehe, dass eine maßgeblich verantwortliche Person des Betriebes bzw. der Inhaber des Einzelunternehmens selbst die Architektenleistungen erbringe.
Hinweis
Die Entscheidung ist mindestens diskutierbar, wenn nicht zweifelhaft. Sie stimmt auch nicht ohne weiteres mit dem Urteil des OLG Hamm vom 27.08.2019 überein: Dort hatte das OLG Hamm noch geäußert, die Nutzung des Wortes Architektur könne berechtigt sein, wenn im Unternehmen ein in die Architektenliste eingetragener Architekt arbeitet. Nach diesseitiger Ansicht müsste in der hier vorliegenden Angelegenheit der Einzelunternehmer jedenfalls berechtigt sein, darauf hinzuweisen, dass in seinem Betrieb eine in die Architektenliste eingetragene Architektin arbeitet und diese Architektenleistungen – Architektur – erbringt.
Die Entscheidung ist mindestens diskutierbar, wenn nicht zweifelhaft. Sie stimmt auch nicht ohne weiteres mit dem Urteil des OLG Hamm vom 27.08.2019 überein: Dort hatte das OLG Hamm noch geäußert, die Nutzung des Wortes Architektur könne berechtigt sein, wenn im Unternehmen ein in die Architektenliste eingetragener Architekt arbeitet. Nach diesseitiger Ansicht müsste in der hier vorliegenden Angelegenheit der Einzelunternehmer jedenfalls berechtigt sein, darauf hinzuweisen, dass in seinem Betrieb eine in die Architektenliste eingetragene Architektin arbeitet und diese Architektenleistungen – Architektur – erbringt.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck