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Architekt muss überwachen, ob geeignetes Verfüllmaterial verwendet wird
Der Architekt muss im Rahmen seiner Überwachungspflichten auch darauf achten, dass geeignetes Verfüllmaterial zur Verfügung steht und bei der Verfüllung verwendet wird.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Architekt hat im Rahmen seiner Überwachung zum Einsatz gelangende Baustoffe auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Architekt hat im Rahmen seiner Überwachung zum Einsatz gelangende Baustoffe auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 24.02.1969 - VII ZR 173/66 – VersR 1969, 473)
Nach Fertigstellung eines Mietwohnhauses behauptet der Bauherr, die beauftragte Baufirma habe statt mit Sand, mit scharfen Steinen und „Klamotten“ verfüllt und dadurch die Außenisolierung der Kellerwände beschädigt. Der Bauherr verklagt den Architekten wegen mangelhafter Bauaufsicht.
Das OLG Berlin meint, für eine Aufsichtspflichtverletzung des Architekten seien keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Vom Architekten könne nicht verlangt werden, dass er während der gesamten Verfüllungsarbeiten dabeistehe und sie überwache. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Angelegenheit zur weiteren Sachaufklärung zurück. Entgegen der Ansicht des OLG habe der Architekt oder sein Bauführer darauf zu achten, ob geeignetes Verfüllmaterial zur Verfügung stand und verwendet wurde. Wenn – wie der Bauherr behauptet hat – der Arbeitsrahmen und die Böschung an den Kelleraußenwänden mit Bauschutt und „Klamotten“ verfüllt worden seien und nicht bloß vereinzelt scharfe Steine darin gefunden wurden, so spreche dies dafür, dass der Architekt die Verfüllung nicht ausreichend überwacht habe.
(nach BGH , Urt. v. 24.02.1969 - VII ZR 173/66 – VersR 1969, 473)
Nach Fertigstellung eines Mietwohnhauses behauptet der Bauherr, die beauftragte Baufirma habe statt mit Sand, mit scharfen Steinen und „Klamotten“ verfüllt und dadurch die Außenisolierung der Kellerwände beschädigt. Der Bauherr verklagt den Architekten wegen mangelhafter Bauaufsicht.
Das OLG Berlin meint, für eine Aufsichtspflichtverletzung des Architekten seien keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Vom Architekten könne nicht verlangt werden, dass er während der gesamten Verfüllungsarbeiten dabeistehe und sie überwache. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Angelegenheit zur weiteren Sachaufklärung zurück. Entgegen der Ansicht des OLG habe der Architekt oder sein Bauführer darauf zu achten, ob geeignetes Verfüllmaterial zur Verfügung stand und verwendet wurde. Wenn – wie der Bauherr behauptet hat – der Arbeitsrahmen und die Böschung an den Kelleraußenwänden mit Bauschutt und „Klamotten“ verfüllt worden seien und nicht bloß vereinzelt scharfe Steine darin gefunden wurden, so spreche dies dafür, dass der Architekt die Verfüllung nicht ausreichend überwacht habe.
Hinweis
Bei Verfüllarbeiten hat der Architekt auf ein weiteres zu achten: Alle aufgrund der Verfüllarbeiten später nicht mehr sicht- und prüfbaren Leistungen müssen spätestens vor Verfüllung auf ihre Ordnungsgemäßheit kontrolliert werden, und zwar selbst wenn es sich um einfache und übliche Arbeiten handelt (vgl. besondere Kontrolle handwerklicher Sebstverständlichkeiten)
Bei Verfüllarbeiten hat der Architekt auf ein weiteres zu achten: Alle aufgrund der Verfüllarbeiten später nicht mehr sicht- und prüfbaren Leistungen müssen spätestens vor Verfüllung auf ihre Ordnungsgemäßheit kontrolliert werden, und zwar selbst wenn es sich um einfache und übliche Arbeiten handelt (vgl. besondere Kontrolle handwerklicher Sebstverständlichkeiten)
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Baustoffprüfung
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Baustoffprüfung
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






