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05.03.2008

Existenzsichernde Honorare

BDA kritisiert HOAI-Entwurf


13 Jahre nach dem Auftrag des Bundesrats zur Überarbeitung der HOAI hat die Bundesregierung es nun tatsächlich geschafft, einen Referentenentwurf zur Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vorzulegen. Der Bund Deutscher Architekten BDA reagiert darauf in einer Stellungnahme vom 4. März 2008:

Aus Sicht des BDA ist der Entwurf unübersichtlich, inhaltlich unvollständig und nicht ausgereift. Er bedarf daher der intensiven Diskussion und Überarbeitung. Für die Zukunft fordert der BDA eine deutlich weitergehende Neufassung der HOAI unter den Aspekten:

  • konsequente Abkopplung der Honorare von den Baukosten unter Berücksichtigung der HOAI-Vorschläge des Statusberichtes 2000plus

  • verbindliche Regelung aller Leistungsphasen als untrennbare Teile einer geistig-schöpferischen Gesamtleistung

  • Vereinbarung auskömmlicher und existenzsichernder Honorare

  • Einführung marktwirtschaftlicher Komponenten bei gleichzeitigem Schutz kleinerer Büroeinheiten

  • Verankerung des Wettbewerbswesens als schützenswertes Kulturgut und transparentes Vergabeverfahren

  • Förderung zukunftsfähiger Baukultur durch verbindliche Regelung der kreativen Leistung bei Stadtplanung und Bauen im Bestand
Die bisherigen Forderungen der Architekten- und Ingenieurkammern und -verbände hätten bedauerlicherweise keinen Niederschlag in der Novelle gefunden. An dem von der Bunderegierung vorgelegten Entwurf kritisierte der BDA vor allem folgende Punkte:
  • Absenkung der Tafelendwerte auf 5 Millionen EuroDas hieße, ab einer Bausumme von 5 Millionen Euro wäre das Honorar frei verhandelbar. Diese Klausel würde die Position kleinerer und mittlerer Büros erheblich verschlechtern, da sie kaum mehr eine Chance auf größere Aufträge hätten. Ergebnisse von Architektenwettbewerben wären ebenfalls durch die anschließenden Preisverhandlungen wieder in Frage gestellt.

  • Einführung eines Baukostenvereinbarungsmodells
    Die anrechenbaren Baukosten können in Zukunft abweichend von den tatsächlichen Herstellkosten bindend vereinbart werden. Da aber eine seriöse Kostenermittlung in aller Regel bei Vertragsabschluss noch nicht vorliegt, ermöglicht die vorliegende Regelung völlig legal die Umgehung der verbindlichen Honorarordnung durch Vereinbarung willkürlicher Baukosten.

  • Entfall der Bauleitungstätigkeit aus dem geregelten Bereich
    Der Entfall der Leistungsphasen 6 bis 9 aus dem gesetzlich geregelten Bereich der HOAI ist willkürlich und nicht mit EU-Forderungen zu begründen. Werden besonders haftungsrelevante Teile der Architektenleistung wie die Bauleitung zukünftig als Dienstleistung betrachtet, stellt sich die Frage nach dem Umfang der Architektenhaftung grundsätzlich neu.

  • Erhöhung der Honorare
    Grundsätzlich positiv sieht der BDA den Verzicht auf Regelung der Stundensätze, die Beibehaltung der Honorarzonen und die Anhebung der Honorare. Die vorgeschlagene Erhöhung ist jedoch nicht ausreichend. Sie kann in keinem Fall den Schaden auffangen, den der Verzicht auf eine Regelung der Umbauzuschläge verursacht. Diese sollen in Zukunft frei verhandelbar sein und werden in der Novellierung nicht mehr erwähnt.

  • Anwendungsbereich
    Der Anwendungsbereich der HOAI wird auf Auftragnehmer mit Sitz in Deutschland beschränkt. Zumindest im Bereich der Landesgrenzen wird die neue Regelung jedoch zu Wettbewerbsverzerrungen führen, deren Folgen noch nicht absehbar sind.
Über diese Kritikpunkte hinaus blieben insbesondere die geistig-schöpferischen Leistungen bei der Stadtplanung und die Architektenleistungen im Rahmen der Projektentwicklung völlig unberücksichtigt. Den politischen Wunsch nach Deregulierung und Vereinfachung kann der vorgelegte Entwurf nicht erfüllen. Das Gegenteil ist der Fall: Die Novelle enthält mehr und in sich widersprüchliche Tabellen und Regelungen als die bisherige HOAI.


Zum Thema:

Die detaillierte Stellungnahme zum Referentenentwurf unter www.bda-architekten.de


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