Vor etwa einem Jahr verkündete das Bundeskabinett den
Gesetzesentwurf für das „Gebäudetyp-E-Gesetz“ mit Leitlinien zum einfachen Bauen. Nun hat das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vergangene Woche
ein Papier mit Eckpunkten veröffentlicht. 2026 soll das Gesetz auf den Weg gebracht werden.
Der Gebäudetyp E entspringt einer
Initiative der
Bayerischen Architektenkammer aus dem Jahr 2022. Im Gegensatz zum kürzlich beschlossenen
Bau-Turbo, der schnellere Genehmigungsverfahren durch eine Änderung des Baugesetzbuchs forciert, sieht das sogenannte Gebäudetyp-E-Gesetz die Ergänzung des Bauvertragsrechts vor. Weil hierfür eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) notwendig ist, fällt die Zuständigkeit für das Vorhaben vor allem dem Bundesjustizministerium zu.
Konkret planen die Ministerien eine Etablierung des sogenannten Gebäudetyp-E-Vertrags im BGB. Dieser soll die Grundlage bilden, um „rechtssicher einfachere Baustandards zu vereinbaren. Dabei soll an die technischen Baubestimmungen der Länder angeknüpft werden“, heißt es im Papier. Planer*innen sollen demnach künftig leichter von einzelnen Normen abweichen können, sofern sie die Bauherrschaft darüber in Kenntnis setzen und die Schutzziele für das Bauwerk davon nicht beeinträchtigt sind. Daneben formulieren die Ministerien stichpunktartige Praxisempfehlungen. Genannt werden hier etwa eine kompakte Bauweise oder die Reduktion von Haustechnik. Die Ministerien planen, mehrere Pilotprojekte aus Bayern als Best-Practice-Beispiele zu veröffentlichen. Angedacht sind außerdem Wettbewerbe zum Gebäudetyp E sowie Fortbildungen zum Umgang mit der neuen Gesetzeslage.
Das Feedback zu dem neuen Papier ist überwiegend positiv. So sieht die Bayerische Architektenkammer hierin „einen wichtigen Schritt, um eine neue Einfachheit im Bauen in die Breite zu tragen“. Auch der
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie begrüßte die Zielformulierungen. Gleichzeitig kritisiert er, dass „diese wichtige Änderung nur im Rahmen eines bestimmten Vertragsmodells möglich sein soll, nicht aber grundsätzlich für einfaches Bauen in Deutschland gilt.“
Die
Bundesarchitektenkammer blickt wohlwollend auf die Veröffentlichung und wird nach eigenen Angaben an der Umsetzung des Gesetzes mitwirken. „Solange Funktionalität und Gebrauchstauglichkeit gewahrt bleiben, soll ein Abweichen von anerkannten Regeln der Technik keinen Sachmangel darstellen“, heißt es von der Kammer. Auch hier wird jedoch Kritik geübt, vor allem was den Zeithorizont der Gesetzesänderung angeht. So plant das BMJV, den ersten Referentenentwurf erst nach dem Sommer 2026 vorzulegen.
(tg)
Zum Thema:
Mehr zum Thema in der BauNetz WOCHE #642 „Gebäudetyp-e. Von der Initiative zur Praxis?“.