Ausnahmefall gem. § 4 III HOAI 1996

§ 4 III HOAI lässt eine Überschreitung der festgesetzten Höchstsätze bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu. Eine höchstsatzüberschreitende Honorarvereinbarung muß schriftlich und - nach BGH - auch bei Auftragserteilung erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam.

4 Beiträge  

01.08.2012

Begründet die Qualität "Star-Architekt" die Zulässigkeit einer Höchstsatzüberschreitung? mehr
 

03.02.2005

Gesetzlicher Anspruch auf Honoraranpassung im Falle von Bauzeitverlängerungen selbst bei fehlender vertraglicher Vereinbarung! mehr
 

01.03.2002

Wer muss Verstoss gegen Mindestsätze/Höchstsätze darlegen und beweisen ? mehr
 

07.02.1998

Folge einer höchstsatzüberschreitenden Honorarvereinbarung: Geltung der Höchstsätze mehr