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Umbau/Modernisierung HOAI 2009
Urteile zur HOAI 1996 unter Umbau HOAI 1996
Für Umbau/Modernisierungs-Leistungen sind neben den allgemeinen Bestimmungen (§§ 1 ff) gem. § 35 II HOAI 2009 im Bereich der Objektplanung Gebäude vor allem die Vorschriften der §§ 32, 33, 34 HOAI 2009 sinngemäß anzuwenden.
Beim Umbau/Modernisierung kann ein Zuschlag schriftlich vereinbart werden; bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung gilt (ab Honorarzone II) ein Zuschlag von 20 % als vereinbart, zum Zeitpunkt der Novelle ungeklärt war, ob die 20 % auch und gegebenenfalls bis auf 0 % abvereinbart werden können (die leicht neue Formulierung in § 35 HOAI 2009 gibt nach Auffassung des Verfassers keinen hinreichenden Anlass dazu.).
Nach der Rechtsprechung hat der Architekt im Rahmen eines Umbaus zwar das Recht auf den Honorarzuschlag gem. § 35 I HOAI, er hat allerdings u.a. auch erhöhte Aufsichtspflichten, vgl. Haftung / .. / Umbau und Modernisierung.
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31.10.2012 Umbauzuschlag für Freianlagen nach HOAI 2009?mehr |