Honorartafel HOAI 1996

Die Honorartafeln zu den Leistungsbildern legen die jeweiligen Mindest- und Höchstsätze fest. Zwischenwerte sind linear gemäß § 5 a HOAI zu interpolieren. Hierbei empfiehlt sich die Verwendung folgender Formel:

      b x c
a +
         d

a: Honorar für die nächstniedrige Stufe der anrechenbaren Kosten
b: Differenz zwischen den tatsächlich anrechenbaren Kosten und dem nächstniedrigeren in der Honorartafel genannten Betrag der anrechenbaren Kosten
c: Differenz der beiden Honorare für die nächstniedrigen bzw. nächsthöheren in der Honorartafel genannten anrechenbaren Kosten
d: Differenz der in der Tabelle nacheinander genannten anrechenbaren Kosten

Nach herrschender Ansicht können die Tabellen nicht nach oben oder unten extra poliert werden (z. B. bei der Honorartafel gem. § 16 nicht unter Euro 25.000,00 und nicht über Euro 25 Millionen); denn die HOAI enthält insoweit Sondervorschriften (z. B. § 16 II, III HOAI).

5 Beiträge  

27.09.2019

Anrechenbare Kosten über € 25.564.594: Mindestsatzklage nicht mehr möglich! mehr
 

22.07.2004

Übliche Vergütung bei Überschreitung der Tafelwerte der HOAI nach den bekannten Fortschreibungstabellen? mehr
 

06.08.2003

Anrechenbare Kosten über € 25.564.594,00: Wird zunächst unwirksame Honorarvereinbarung wirksam? mehr
 

03.08.2003

Anrechenbare Kosten über € 25.564.594,00: Honorar nach billigem Ermessen des Architekten? mehr
 

28.07.2000

Anrechenbare Kosten unter DM 50.000,00: Wie berechnet der Architekt sein Honorar? mehr