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Im Rahmen der Vergabe hat der Architekt bei der Vorbereitung der Vertragsunterlagen mitzuwirken. Hierbei ist dem Architekten allerdings zu empfehlen, dass er, soweit es nicht um technische Fragen geht, sich bei der Gestaltung der Bauverträge äußerst zurückhalten sollte. Grundsätzlich wenig kann der Architekt falsch machen, wenn er dem Bauherrn die Vereinbarung der VOB/B "als Ganzes" (d. h. also ohne Eingriffe in den Kernbereich der VOB/B) empfiehlt, mit der kleinen Besonderheit, dass anstatt der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 13 Nr. 4 eine 5-jährige Verjährungsfrist zu gelten habe (die Vereinbarung einer 5-jährigen Gewährleistungsfrist auch bei sonst uneingeschränkt geltenden VOB/B-Bestimmungen ist nach herrschender - aber umstrittener - Ansicht ohne weiteres möglich und für den Bauherrn günstiger - wenngleich eine entsprechende Vereinbarung seit Verlängerung der Frist gem. VOB/B § 13 Nr. 4 von 2 auf 4 Jahre nicht mehr so relevant ist).
Darüberhinaus hat der Architekt den Bauherrn zu beraten, insb. auch im Hinblick auf diejenigen Sachverhalte, welche auch bei Vereinbarung der VOB/B (oder sonstiger AGB`s) konkret ausfüllungsbedürftig sind, z.B. Sicherheiten, Vertragsstrafen, Zahlungsmodalitäten, Fristen, ect.; hierbei kann es allerdings immer nur um eine allgemeine Beratung gehen. Im Einzelfall ist dem Architekten anzuraten, dem Bauherrn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu empfehlen.
Der Architekt ist nicht verpflichtet, den Vertrag mit dem Bauunternehmer selber abzuschließen; im Gegenteil, i.d.R. wird er hierzu - mangels ausdrücklicher Vollmacht - nicht befugt sein (vgl. Vertrag / Vollmacht).






