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28.03.2022

Unterkünfte und Preisgleitklauseln

Bundesregierung reagiert auf bauspezifische Folgen des Krieges


Der Krieg in der Ukraine zieht in unterschiedlichen Bereichen des Planens und Bauens Konsequenzen nach sich, auf die der Bund vergangenen Freitag reagiert hat. Erstens geht es um das schnelle Errichten von Flüchtlingsunterkünften, zweitens um Preissteigerungen und Lieferengpässe bei Baumaterialien.

Um den unkomplizierten und raschen Bau von Unterkünften für geflüchtete Ukrainer*innen zu ermöglichen, beschloss der Bundestag die Wiedereinführung einer Regelung, die in Folge des Krieges in Syrien eingeführt worden und bis Ende 2019 befristet gewesen war. Es handelt sich um Absatz 14 im § 246 „Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte“ des Bundesbaugesetzes. Absatz 14 ist eine Art Ultima Ratio für den Bau von Unterkünften für Geflüchtete, wenn eine Kommune keine andere Möglichkeit hat, Unterkünfte zu errichten, und wenn nach den Regelungen der Absätze 8 bis 13 nicht geplant und gebaut werden kann. Er erlaubt, dass „von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden“ kann (§ 246 Abs. 14 BauGB). Zuständig ist jeweils die höhere Verwaltungsbehörde, die betroffene Gemeinde muss angehört werden.

Die Pressestelle des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) spricht von einer „Rekordzeit“, mit der die Wiedereinführung von Absatz 14 auf den Weg gebracht wurde. Zugleich betonte Bundesministerin Klara Geywitz, dass man im Blick behalte, dass die Ukrainer*innen „rasch eine eigene Wohnung in einem guten Umfeld brauchen.“ Die Gesetzesänderung soll zusammen mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gasspeicherung erfolgen. Am 8. April wird der Bundesrat abstimmen.

Als Reaktion auf die Baustoffpreissteigerungen haben das BMWSB und das Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) am Freitag Praxishinweise herausgegeben. Sie schließen damit an ein vergleichbares Papier in Folge der Corona-Pandemie an. Die jetzige Stuation auf dem internationalen Baustoffmarkt sei jedoch „deutlich angespannter“, teilt das Bundesbauministerium mit, denn Deutschland beziehe rund 30 Prozent seines Baustahls aus Russland, der Ukraine und Belarus. Vergleichbare Abhängigkeiten herrschten auch bei Roheisen (40 Prozent), Nickel (25 Prozent) und Titan (75 Prozent).

Bundesverkehrsminister Volker Wissing wies auf die Notwendigkeit von Erdöl für den Straßenbau hin. Rund ein Drittel des hierzulande im Straßenbau verwendeten Bitumens, das als Bindemittel im Asphalt zum Einsatz kommt, werde aus russischem Rohöl gewonnen.

Die Sonderregelungen sind zunächst bis zum 30. Juni 2022 befristet und ausschließlich für öffentliche Bauleistungen verbindlich. Sie sehen vor, dass „neue Verträge mit Preisgleitklauseln versehen werden, die eine Anpassung an die Marktentwicklung ermöglichen“. Ergänzend heißt es: „Im Einzelfall sollen auch in bestehenden Verträgen die Preise nachträglich angepasst werden.“ Die Sonderregelungen können hier heruntergeladen werden. (gh)


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