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Überwachung einer Mängelbeseitigung durch Drittunternehmer: Kein Mehrvergütungsanspruch

Überwacht ein Architekt eine Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer im Rahmen der Ersatzvornahme des Bestellers, so gehört diese Leistung zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 und ist nicht gesondert zu vergüten.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.

Als Mehrleistung kommen auch sonstige Mehrleistungen in Betracht, die nicht Planungsänderungen, Bauzeitverlängerungen oder besondere Leistungen darstellen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 19.11.2014 - 12 U 58/14 (ähnlich OLG Stuttgart Urteil vom 08.12.15 - 10 U 132/13)))
Ein Auftraggeber beauftragt einen Drittunternehmer zur Mängelbeseitigung, nachdem er den Erstunternehmer mehrfach erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte. Im Vergütungsprozess des Erstunternehmers rechnet der Auftraggeber mit angeblich ihm entstandenen Schäden in Folge des Mangels und dessen Beseitigung auf. Hierzu trägt er insbesondere Kosten eines beauftragten Sachverständigen und eine – per Stundenhonorar – ermittelte Mehrvergütung des Architekten, die dieser für die Überwachung der Mängelbeseitigungsleistung in Rechnung stellt, vor.

 

Das OLG Hamm hält den Gegenanspruch des Auftraggebers im Hinblick auf die Sachverständigenkosten für berechtigt, nicht hingegen im Hinblick auf die Architektenmehrvergütung. Das "Überwachen der Ausführung des Objektes" und die "Überwachung der Beseitigung der bei Abnahme der Bauleistung festgestellten Mängel" gehöre gemäß § 15 II HOAI zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8, die dem hier beauftragten Architektenbüro nach dem Architektenvertrag oblag. Die HOAI (hier noch einschlägig § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI 1996) unterscheide nicht zwischen der Mängelbeseitigung durch den ursprünglich beauftragten Unternehmer und der Mängelbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme. Auch stehe dem Architekten beispielsweise bei besonders intensiver Überwachungstätigkeit ein weiterer Honoraranspruch nicht zu, selbst dann nicht, wenn ein am Bau Beteiligter besonders mangelhaft arbeite oder die Mängelbeseitigung erheblich verzögere. Eine besondere Vergütung des Architekten wäre daher allenfalls dann gerechtfertigt, wenn dieser im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme bereits erbrachte (Teil-) Leistungen erneut vorzunehmen hätte, die über die normale Überwachung einer Mängelbeseitigung hinausgingen, wie zum Beispiel eine erneute Ausschreibung und Vergabe. Dies lasse sich jedoch hier nicht feststellen.

Hinweis
Auch wenn für die Architektenschaft möglicherweise unangenehm, ist das Urteil des OLG Hamm als richtig zu bezeichnen. Entgegen der Ansicht des hier aufrechnenden Bestellers handelte es sich bei der Überwachung der Mängelbeseitigung um eine Grundleistung der Lph. 8, nicht etwa um eine besondere Leistung. Die mangelfreie Entstehung des Objektes durch Überwachung zu gewährleisten, ist Hauptpflicht des Architekten in der Lph. 8. Diese Pflicht schließt – worauf das Gericht richtigerweise hinweist – mit der Überwachung der Beseitigung solcher Mängel, die bei Abnahme festgestellt wurden, ab. Zwar handelte es sich vorliegend nicht um einen Mangel, der bei Abnahme vorbehalten wurde, denn der Besteller hatte hier die Abnahme verweigert. Dies dürfte aber im Ergebnis an der Zuordnung der Überwachung der Mängelbeseitigung als Grundleistung nichts ändern.

Richtigerweise fragt sich das Gericht im Anschluss an die Qualifizierung als Grundleistung, ob es sich möglicherweise um eine wiederholte Grundleistung handele. Denn dann könne eben diese wiederholte Grundleistung gegebenenfalls mehrvergütungspflichtig sein. Allerdings ist eine wiederholte Grundleistung hier nicht feststellbar; solange das Gewerk/Objekt nicht mindestens einmal mängelfrei erstellt wurde, kann die Überwachung einer Mängelbeseitigung kaum eine wiederholte Grundleistung sein. Entsprechend spielt auch keine Rolle, ob die Mängelbeseitigung durch den Erst- oder im Rahmen einer Ersatzvornahme durch einen Drittunternehmer erfolgt.

Ein Trost sollte es den Architekten dann wohl vielleicht sein, dass das Gericht ausdrücklich klarstellte, dass eine erneute Ausschreibung oder Vergabe für den Drittunternehmer im Hinblick auf die Mängelbeseitigungs- (oder weitere) Leistungen ausdrücklich als mögliche wiederholte Grundleistungen ansah. Dumm insoweit nur, dass die HOAI 2013 in der Lph. 7 c nunmehr das

Prüfen und Werten der Angebote zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausführenden Unternehmen


als Grundleistung definiert, mithin jedenfalls im Anwendungsbereich vorstehender Formulierung die "Vergabe" als wiederholte Grundleistungen nach HOAI 2013 nicht zusätzlich vergütbar ist.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck