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Überwachung der Bauwerksgründung in Übereinstimmung mit der Statik

Unterstellt die Statik bei der Berechnung der erforderlichen Einbindetiefe der Fundamente ausdrücklich bestimmte Bodenverhältnisse, so hat der Architekt bei der Gründung zu überprüfen, ob die unterstellten Bodenverhältnisse den tatsächlichen entsprechen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Beispiel
(nach nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 17.09.1993 - 22 U 193/92 -; NJW-RR 1995, 532)
Die für die Errichtung einer Halle aufgestellte Statik gab für die vorzunehmende Einbindetiefe der Fundamente eine bestimmte Größe vor. Allerdings wies die Statik daraufhin, daß diese Größe nur bei einer bestimmten noch zu überprüfenden Tragfähigkeit des Bodens richtig sei. Die Halle wurde ohne vorherige Prüfung der Bodenverhältnisse errichtet, die Fundamente nach den Vorgaben des Statikers eingebracht. Nach Errichtung einer Halle traten Schäden auf. Durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, daß die Schäden u.a. darauf zurückzuführen waren, daß die Fundamente der Halle keine ausreichende Einbindetiefe hatten. Die von der Statik vorausgesetzten Bodenverhältnisse entsprachen nicht den tatsächlichen. Der Bauherr nimmt u.a. den objektüberwachenden Architekten in Haftung. Der Architekt wendet ein, der Bauunternehmer habe die nach Statik vorgegebene Einbindetiefe beachtet; die statischen Berechnungen zu überprüfen sei aber nicht seine Aufgabe.

Das Oberlandesgericht hält den Architekten für haftbar. Richtig sei zwar, daß der Architekt die statischen Berechnungen nicht zu überprüfen brauchte, eine unterlassene Überprüfung der Statik werde ihm aber auch gar nicht angelastet. Vielmehr habe er zu überwachen gehabt, ob der Bauunternehmer unter Berücksichtigung der örtlichen Bodenverhältnisse die erforderliche Einbindetiefe umsetzte. Insoweit habe die Statik ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Tragfähigkeit des Bodens noch zu überprüfen sei.
Hinweis
Der Bauunternehmer hatte sich u.a. damit verteidigt, bei der Feststellung der Einbindetiefe der Fundamente durch den Sachverständigen sei der nach einem Bodenaustausch von ihm mit einem Rüttler verfestigte Boden nicht berücksichtigt worden. Das Gericht wies insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen darauf hin, daß ein mit einem Rüttler verfestigter Boden nicht gewachsenem Boden entspreche.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck