https://www.baunetz.de/recht/ueberwachen_der_Einhaltung_von_Foerdervorschriften_und_Beratung_Aufgabe_des_Architekten__44278.html


Überwachen der Einhaltung von Fördervorschriften und Beratung: Aufgabe des Architekten?

Der Architekt hat ohne besondere Vereinbarung nicht die Aufgabe, selbst die Einhaltung von Fördervorschriften zu überwachen und den Auftraggeber über die etwa gegebenen Notwendigkeiten zu beraten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.

Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefällen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 11.09.2002 - 25 U 208/01 BauR 2003, 923)
Mittels öffentlicher Mittel nach dem KHG-NRW wurde im Wege der sogenannten Nachweisförderung gemäß § 22 Absatz 3 KHG-NRW der umfangreiche Um- und Neubau eines Klinikgebäudes finanziert. Der Architekt wurde mit der Betreuung des Bauvorhabens beauftragt. Ihm wurde der Bewilligungsbescheid des zuständigen Regierungspräsidenten zur Förderung des Bauvorhabens auf der Grundlage seiner hierfür gefertigten Planungen und Kostenberechnungen bzw. der Kostenschätzung des Statikers in Höhe von 5,7 Mio DM mit der „Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung der Bemerkungen“ übermittelt. Im Rahmen einer Baubesprechung wurde in dem Zusammenhang festgehalten, dass alle Planungsänderungen –auch wenn sie kostenneutral sind, dem Bauherrn mit allen erforderlichen Unterlagen für eine Anzeige beim Regierungspräsidenten zur Kenntnis gebracht werden.
Es stellten sich im Verlaufe des Bauvorhabens statisch erforderliche Gründungsarbeiten mit Mehrkosten ein. Der Architekt übersandte dem Bauherrn eine Zusammenstellung der zu erwartenden Mehrkosten von rund € 700.000 DM. Eine Nachfinanzierung wurde wegen Verstoßes gegen die Bemerkungen zum Bewilligungsbescheid nicht gewährt. Insbesondere war nach vom Verwaltungsgericht bestätigter Ansicht des Regierungspräsidenten über den Grund der Mehrkosten nicht rechtzeitig unterrichtet worden. Hierfür macht der Bauherr den Architekten verantwortlich.
Das Gericht sieht das anders. Die Aufgaben des Architekten beschränkten sich nach dem Vertrag darauf, den Bauherrn zeitnah die für die Fördermittelbeantragung erforderlichen Informationen über Planänderungen und dadurch entstehende Mehrkosten zu liefern. Weitergehende Verpflichtungen konnte das Gericht dem Architektenvertrag nicht entnehmen. Insbesondere hatte es der Architekt nicht übernommen, selbst die Einhaltung der Fördervorschriften zu überwachen oder den Bauherrn in dieser Hinsicht zu beraten. Vielmehr war es die eigene Aufgabe des Bauherr, die Fördermittel zu beantragen und die Bewilligungsvoraussetzungen gegenüber dem Regierungspräsidenten darzulegen und diesem die erforderlichen Unterlagen und Belege zu liefern.
Tatsächlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Architekt schon zu einem früheren Zeitpunkt von mehrkostenverursachenden Anordnungen des Statikers unterrichtet war und es unterlassen hätte, diese Informationen an den Bauherrn weiterzugeben.
Hinweis
Das Gericht klärt zunächst anhand der vorliegenden Unterlagen (Vertrag, Schriftwechsel, Baustellenprotokolle) den Leistungsumfang des Architekten und kommt zu der Ansicht der bloß unterstützenden Leistungsverpflichtung, die das Gericht dann im Rahmen einer Beweisaufnahme, ob der Architekt rechtzeitig dem Bauherrn Informationen geliefert hat, klärt. Das ist bereits nicht wenig haftungsträchtig. Es kommt im übrigen auf die vertragliche Vereinbarung im Einzelfall an.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck