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Überprüfungspflicht des Bauleiters, ob Planung gutachterliche Vorgaben einhält?

Ein bauleitender Architekt ist nicht verpflichtet, zu prüfen, ob eine von einem anderen Architekten gefertigte Planung den Anforderungen eines der Planung zugrundeliegenden Gutachtens entspricht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.

Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Beispiel
(nach nach OLG Hamm , Urt. v. 22.11.1990 - 23 U 38/90 -; NJW-RR 1991, 410)
Ein Architekt A hatte im Rahmen eines Neubaus der Betriebskläranlage einer Brauerei die Planung für Schönungsteiche übernommen. Laut einem vorliegenden Gutachten eines Erdbaulaboratoriums hätte der Teich mit einer besonderen Schicht aus Mineralgemischen geplant werden müssen; dies unterließ der Architekt A. Die Haftpflichtversicherung des Architekten A zahlte infolge des Planungsfehlers Schadensersatz für die Sanierung des Teichs an die Brauerei; anschließend macht die Haftpflichtversicherung Ausgleichsansprüche gegen den bauleitenden Architekten B geltend, u.a. mit dem Argument, der Bauleiter sei für den Schaden mitverantwortlich, denn er hätte die Planungsunterlagen des Architetken A daraufhin überprüfen müssen, ob diese den Vorgaben des Gutachtens entsprechen.

Das Gericht sah dies anders. Richtig sei zwar, daß der Bauleiter ihm zur Verfügung gestellte Planungs- und Ausschreibungsunterlagen auf Fehler und Widersprüche hin überprüfen müsse; diese Prüfung umfasse aber nicht solche Unterlagen, die lediglich als Grundlage für die Erstellung der Planungs- bzw. Ausschreibungsunterlagen dienten. Die Erstreckung der Prüfungspflicht auf solche Unterlagen überspanne den Verantwortungsbereich des Bauleiters.
Hinweis
Stellt das Gericht ein Mitverschulden eines Beteiligten grds. fest, so kann dieses gleichwohl völlig unberücksichtigt bleiben, wenn der Verantwortungsanteil des Beteiligten hinter dem des Hauptverursachers so weit zurücktritt, daß er praktisch bedeutungslos wird.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck