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Änderungen der VOB/B zum 01.11.2006 anwendbar

Die vom DVA beschlossenen Änderungen der VOB/B (VOB/B 2006) sind nach Veröffentlichung ab dem 01.11.2006 anwendbar (für öffentl. Bauherrn anzuwenden).
Hintergrund
Ob die VOB/B 2006 wirklich das Prädikat „Reform“ verdient, mag fraglich sein; zu auch nur halbwegs wesentlichen Änderungen ist es nicht gekommen.
Hinweis
Folgende über reine redaktionelle Korrekturen hinausgehende Änderungen können erwähnt werden:

· In § 6 Nr. 6 wird – in Anlehnung an die entsprechende Rechtsprechung des BGH – klargestellt, dass Ansprüche des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB grundsätzlich unberührt bleiben (Voraussetzung ist aber eine erfolgte Behinderungsanzeige oder deren Entbehrlichkeit wegen Offenkundigkeit);

· § 8 Nr. 2 Abs. 1 wird leicht geändert, zukünftig soll das Kündigungsrecht des Auftraggebers auch dann bestehen, wenn der Auftraggeber selbst oder ein anderer Gläubiger zulässigerweise das Insolvenzverfahren beantragt;

· in § 13 Nr. 4 gibt es leichte Änderungen in Anpassung an die Verjährungsregelungen des BGB:
= Bauwerke 4 Jahre
= andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung, oder Veränderung einer Sache besteht 2 Jahre
= vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre.
= feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

· in § 16 Nr. 3 Abs. 1 wird – wiederum der Rechtsprechung des BGH folgend – klargestellt, dass Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe spätestens zwei Monate nach Zugang der Schlussrechnung erhoben werden müssen, anderenfalls der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen kann;

· In § 17 Nr. 5 Satz 1 wird klargestellt, dass ein Sperrkonto ein "Und-Konto" im bankrechtlichen Sinne zu sein hat.

· In § 18 Nr. 3 wird die Möglichkeit der Vereinbarung eines Streitbeilegungsverfahrens geregelt.

Wesentlich ist nicht, was neu geregelt wurde, sondern was nicht in die neue VOB/B 2006 aufgenommen wurde, nämlich insbesondere die ursprünglich beabsichtigte Zusammenführung der Absätze § 1 Nr. 3 und Nr. 4 sowie § 2 Nr. 5 und Nr. 6 sowie die Regelungen eines zeitlichen Anordnungsrechtes in § 1 Nr. 3.

Zu beachten ist, dass die Frage der Wirksamkeit der VOB/B bzw. der einzelnen Klauseln nach wie vor und auch für die Änderungen zu stellen und in jedem Einzelfall nach den § 305 ff. BGB zu beantworten ist.

Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass gegen die in § 8 Nr. 2 VOB/B niedergelegten Kündigungsbefugnisse des Auftraggebers vor dem Hintergrund des § 119 InsO erhebliche Bedenken geltend gemacht werden, jedenfalls für den Zeitraum ab Insolvenzeröffnung (anders jüngst das OLG Düsseldorf).

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck