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Änderung des Bauvolumens und Grundrisses eines Keller- und Erdgeschosses: Mehrhonorar für den Architekten?

Dem Architekten, der Leistungen mehrfach zu erbringen hat, steht für die neue Leistung das Honorar für alle Leistungsphasen zu, für die er auf Veranlassung des Auftraggebers die neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen erbringt. Eine neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen liegt vor, wenn sich Bauvolumen und Grundriss des Keller- und Erdgeschosses eines 4-geschossigen Mehrfamilienhauses ändern und dadurch neue Schnitt- und Ansichtszeichnungen erforderlich werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.

Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 18.01.2002 - 22 U 110/01 -, BauR 2002, 1281)
Ein Architekt wurde mit den Leistungsphasen 1-9 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Er plante auf Wunsch des Bauherrn zunächst ein 8-Familienhaus mit 12 Garagenplätzen bis zur Genehmigungsplanung und erwirkte die Baugenehmigung. Nach Erteilung der Baugenehmigung erfolgte eine Änderung der Vorschriften über die erforderliche Stellplatzzahl. Hierdurch wurde eine Verkleinerung der Tiefgarage möglich. Als Ergebnis gemeinsamer Überlegungen des Architekten und Bauherrn wird daraufhin eine Umplanung zum 7-Familienhaus mit 6 Tiefgaragenstellplätzen vorgenommen und eine entsprechende Nachtragsbaugenehmigung erwirkt. Das Gebäude wird nach der zweiten Planung errichtet. Der Architekt berechnet sein Honorar für die Leistungsphasen 1-4 separat für die erste und zweite Planung. Der Bauherr verweigert Zahlung.

Das Gericht gibt der Honorarklage statt. Die Honorarforderung sei auch im Hinblick auf die doppelte Berechnung des Honorars für die Lph. 1-4 (unter Berücksichtigung von § 20 HOAI, s. auch unten unter WEITERES) begründet. Dem Architekten, der auf Veranlassung des Auftraggebers eine neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zu fertigen habe, stehe Honorar auch für die neue Planung zu, und zwar für alle auf Veranlassung des Bauherrn wiederholten Leistungsphasen. Die hier vom Architekten auf Veranlassung des Bauherrn erneut erbrachten Leistungen stellten eine neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen dar.

Bei Planungen für dasselbe Gebäude liege eine neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen vor, wenn sich das Raum- oder Funktionsprogramm wesentlich ändert, etwa bei wesentlicher Erweiterung oder Verringerung des Raumprogrammes. Ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Änderung eine solche neue Planung nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen darstellt, ergibt sich, wenn der Architekt aus sachlichen Gründen und nicht nur der Zweckmäßigkeit oder der Klarstellung halber gehalten sei, die Pläne zum zweiten Mal neu zu fertigen. Dies sei hier der Fall. Unstreitig änderten sich der Grundriss und das Bauvolumen des Kellergeschosses und des Erdgeschosses des zu planenden Mehrfamilienhauses ganz erheblich. Das Kellergeschoss wurde um 3 m schmaler und insgesamt anders aufgeteilt, im Erdgeschoss wurde die Rampe zum Kellergeschoss von der Grundstücksgrenze weg verlegt, die Wohnraumfläche und damit das Bauvolumen verringert und statt zwei Wohnungen nur noch eine Wohnung geplant. Zwar änderten sich die Grundrisse des ersten und zweiten Obergeschosses und des Dachgeschosses nicht, jedoch verlangen die gravierenden Veränderungen im Kellergeschoss und Erdgeschoss neue Schnittzeichnungen und neue Zeichnungen der Ansicht sind, auch wurde die Gestaltung der Gartenansicht über die Änderung des Erdgeschosses hinaus verändert.

Die Neuplanung sei auch auf Veranlassung des Bauherrn erfolgt. Diesem Ergebnis stände nicht etwa entgegen, dass die geänderte Planung das Ergebnis gemeinsamer Überlegungen gewesen sei.
Hinweis
Das Gericht befasst sich im vorliegenden Fall weiter mit der Frage, ob der Architekt möglicherweise zu der Planungsänderung verpflichtet gewesen sei, weil seine Vorplanung als mangelhaft zu beurteilen gewesen wäre. In diesem Falle hätte die weitere Planung eine unentgeltliche Leistung im Rahmen der Mängelbeseitigungspflicht des Architekten dargestellt. Allerdings kommt das Gericht vorliegend zu dem Ergebnis, dass die ursprüngliche Planung des Architekten durchführbar und nicht mangelhaft war.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck