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 Pflicht zur Übergabe von Plänen im DIN A3 Format an den Bauherrn?

Eine Pflicht zur Übergabe von Plänen im DIN A3 Format an den Bauherrn ergibt sich, wenn im Vertrag nichts Entsprechendes geregelt ist, im Übrigen weder aus der HOAI noch aus der DIN 1366-1 1995-02.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , - Beschluss v. 16.03.2021 - 24 U 101/20)
Nach Abschluss eines Bauvorhabens klagt der beauftragte Architekt Resthonorar gegenüber seinem Auftraggeber ein. Dieser meint zur Honorarminderung berechtigt zu sein, weil der Architekt die Ausführungspläne an ihn nicht im Din A3 Format übergeben hätte. Das Oberlandesgericht Hamm sieht allerdings eine entsprechende Verpflichtung des Architekten nicht. Soweit der Vertrag – wie hier – keine besondere Regelungen zu Zeichnungen und Plänen enthalte, sei die insoweit bestehende Leistungspflicht gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treue und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln. Hierbei sei beachtlich, dass es zu den Leistungspflichten des Planers gehöre, die Ausführungsplanung, welche der Unternehmer benötige, auch dem Bauherrn zur Verfügung zu stellen. Das besondere Format, unter anderem DIN A3, sei jedoch normativ nicht geregelt. Hinsichtlich der zeichnerischen Darstellung der Ausführungsplanung sehe die HOAI bei Gebäuden lediglich den Maßstab (1:50 bis 1:1) vor, auch die DIN 1366-1 1995-02 lege Arten und Inhalte von Bauzeichnungen für die Objektplanung sowie Grundregeln für die Darstellung in Bauzeichnungen fest, schreibe aber nicht zwingend das Format DIN A3 für an den Auftraggeber zu übergebende Pläne vor.
Hinweis
Über Papierformate streiten Parteien eines Architektenvertrages heute selten. Gestritten wird eher über die Frage, ob die Leistungen auch in einem weiterzuverarbeitenden Dateiformat (dxf, dwg, etc.) oder lediglich als PDF zu übergeben seien (vergleiche: Müssen dwg-/dxf-Dateien an Bauherren herausgegeben werden?); hierzu sollten klare Regelungen im Vertrag erfolgen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck