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 Neue Regeln zur Ermittlung des Schadens entlasten Architekten

Während es jahrelang üblich und zulässig war, am Bauwerk entstandene Mängel nicht zu beseitigen, sondern Schadensersatz gerade auch gegenüber Architekten auf der Grundlage fiktiver Mängelbeseitigungskosten geltend zu machen, hat der BGH dieser Variante einer Ermittlung des Schadensersatzes nunmehr eine Absage erteilt.


Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.


Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 22.02.2018 - VII ZR 46/17)
Im Zusammenhang mit einem Neubau werden im Außenbereich, beauftragt durch den Eigentümer und Bauherren, Natursteinplatten verlegt. Nachdem sich die Leistung als mangelhaft herausstellt verlangt der Bauherr Schadensersatz vom ausführenden Unternehmen und dem planenden und objektüberwachenden Architekten. Er ermittelt die Höhe des Schadensersatzanspruchs anhand von fiktiven Mängelbeseitigungskosten und verlangt Erstattung dieser fiktiven Mängelbeseitigungskosten auch, nachdem er in der Berufungsinstanz das Grundstück veräußert hat.

Der BGH nimmt diesen Fall zum Anlass, eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zu vollziehen: Bisher war durch den BGH ausdrücklich gebilligt worden, dass geschädigte Bauherren, die einen am Bauwerk entstandenen Mangel nicht beseitigen ließen, berechtigt waren, Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu verlangen. Dies führte, auch gerade bei Planungsfehlern von Architekten, nicht selten zu unausgewogenen Ergebnissen, insbesondere wenn der Mangel zwar zu einer nicht sehr erheblichen Einschränkungen der Nutzung des Bauwerks führte, andererseits aber zur Behebung des Mangels sehr große Aufwendungen erforderlich waren (Beispiel: lichte Höhe im Dachgeschoss um 10 cm zu niedrig, weil fehlerhafte Planung des Drempels). Insbesondere vor dem Hintergrund dieser nicht seltenen Überkompensation hatte der BGH nunmehr unter Abkehr seiner früheren Entscheidungen klargestellt, dass fiktive Mängelbeseitigungskosten keinen Anhaltspunkt für die Schadensermittlung, wenn der Mangel nicht beseitigt wird, mehr sein können.


Hinweis
Die Schadensermittlung, so der BGH, kann auch im Falle von Baumängeln natürlich im Wege eines Vergleiches des Vermögens, wie es sich ohne den Mangel für den Bauherrn entwickelt hätte, mit dem Vermögen, wie es nunmehr in Form des mangelhaften Werkes entstanden ist, erfolgen. Dies wird in aller Regel ein nicht ganz einfach zu erstellendes Gutachten erforderlich machen.

Der BGH, der dieses Problem ebenfalls gesehen hat, weist deshalb darauf hin, dass der Schaden auch auf der Grundlage der für das Werk vereinbarten Vergütung geschätzt werden kann; es wird abzuwarten bleiben, ob diese Ermittlungsmöglichkeiten wirklich eine vereinfachte Hilfe für die Bauherren darstellen kann. Jedenfalls bei Planungsfehlern von Architekten wird die letztgenannte Ermittlungsmethode voraussichtlich nicht selten Schwierigkeiten bereiten.

Gleichwohl ist im Ergebnis die Wende in der Rechtsprechung seitens der Architektenschaft zu begrüßen: Nach Ansicht des Verfassers nicht seltene Überkompensationen durch Anwendung der Ermittlung des Schadens nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten werden in Zukunft ausgeschlossen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck