https://www.baunetz.de/recht/_Zusaetzlicher_Planungsaufwand_aufgrund_von_aenderungsanordnungen_des_Bauherrn_abrechenbar__831041.html


Zusätzlicher Planungsaufwand aufgrund von Änderungsanordnungen des Bauherrn: abrechenbar?

Zusätzlicher Planungsaufwand ist honorarpflichtig, wenn er entsteht durch einen erst im Laufe eines Umbauvorhabens bauherrnseits angeordneten Ausbau eines zunächst nur rohbaumäßig herzustellenden Dachgeschosses sowie durch eine erst später angeordnete umfassende Sanierung des Außenschwimmbades.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.

Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 19.09.2008 - 22 U 52/08, BGH Urteil vom 07.05.2009 VII ZR 219/08 NZB zurückgenommen)
Ein Architekt erhält den Auftrag für den Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses. Die Parteien legen ein Leistungsprogramm fest, welches u. a. vorsieht, dass das Dachgeschoss des Hauses zunächst nur rohbaumäßig ausgebaut werden soll. Für das Leistungsprogramm vereinbaren die Parteien ein Pauschalfesthonorar. Später ändert der Bauherr seine Ansicht und wünscht nunmehr einen vollständigen Ausbau als Wohnraum. Im Hinblick auf ein Außenschwimmbad, welches zunächst im Wesentlichen unberührt bleiben sollte, weist er später eine umfassende Sanierung an inklusive des Ausbaus eines Technikraums sowie die Sanierung des Badehauses i.ü., bei der u. a. der Dusch- und Umkleideraum geändert wird.

Der Architekt erbringt die gewünschten erforderlichen Planungsleistungen. Er bearbeitet u. a. die Kostenberechnung und erstellt eine entsprechende Vorentwurfs- und Entwurfsplanung. Vorgenannte Leistungen stellt er dem Bauherrn zusätzlich in Rechnung (soweit aus dem Urteil entnehmbar wohl unter Berücksichtigung des § 20 HOAI 1996).

Das Gericht verurteilt den zahlungsunwilligen Bauherrn in Höhe des geltend gemachten Zusatzhonorars. Es sieht die zusätzlich erbrachten Leistungen (unter Hinweis darauf, dass es sich um Planungsänderung nach verschiedenen Anforderungen im Sinne des § 20 HOAI 1996 handele) als vergütungsfähig an.

Hinweis
Unter welchen Voraussetzungen wiederholt erbrachte Grundleistungen unter dem Regime der neuen HOAI 2009 abzurechnen sind, wird abzuwarten bleiben. Leider erscheinen die zum Thema Zusatzleistungen in der HOAI befindlichen Regelungen unabgestimmt und teilweise widersprüchlich (§§ 3 II 2, 7 V, 10). Nach Ansicht des Verfassers müsste es allerdings bei dem Prinzip bleiben, dass wiederholt erbrachte Grundleistungen grundsätzlich auch zusätzlich vergütungsfähig sind; hierfür spricht auch die Regelung des § 10, welchem der alte § 20 HOAI 1996 zugrundeliegt (anstatt einer pauschalen Kürzung von 50 % ordnet der neue § 10 nun allerdings eine Kürzung entsprechend der geminderten Leistung an).

Mehr als in der Vergangenheit wird es für Planer darauf ankommen, einen zusätzlichen Arbeitsaufwand dadurch nachweisen zu können, dass das ursprüngliche Leistungsprogramm (wie offenbar auch in vorliegendem Fall) hinreichend detailliert bei Vertragsschluss beschrieben ist.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck