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Vereinbarung über Abrechnung eines Vorhabens als ein oder mehrere Gebäude wirksam möglich?

Ob es sich bei einem Bauvorhaben um ein oder mehrere Gebäude im Sinne der HOAI handelt, ist objektiv zu beurteilen; nehmen die Vertragsparteien eine vertretbare Einordnung (als ein oder mehrere Gebäude) vor, ist diese bindend.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Für jedes/jede Gebäude (ggf. Anlage) hat der Architekt sein Honorar gesondert zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 03.05.2007 - 19 U 13/05)
Ein Architekt erhält einen Auftrag für eine Krankenanstalt. In seiner vorläufigen Honorarberechnung geht der Architekt im Hinblick auf die Krankenanstalt von einem Gebäude aus und zieht mithin sämtliche anrechenbare Kosten zusammen. Später will er – was für ihn ein Mehrhonorar bedeuten würde – das Vorhaben als mehrere Gebäude gesondert abrechnen. Das OLG Stuttgart meint, er wäre an seine ursprüngliche Einschätzung gebunden. Zwar komme es für die Frage, ob ein oder mehrere Gebäude im Sinne der HOAI vorlägen, auf eine objektive Beurteilung an. Allerdings könnten Parteien eine vertretbare Einordnung als ein mehr oder mehrere Gebäude bindend vereinbaren.

Hinweis
Die Leitsätze des OLG Stuttgart dürften durchaus vertretbar und konsensfähig sein. Das OLG Stuttgart orientiert sich hierbei an der Rechtssprechung des BGH (Urt. v. 13.11.2003 ) zur Einordnung von Bauvorhaben in Honorarzonen. Sowohl für Architekten als auch für Bauherrn ist es nach diesseitiger Ansicht – da die Einordnung von Bauvorhaben als ein oder mehrere Gebäude häufig objektiv schwierig ist – wertvoll zu wissen, dass eine Vereinbarung über eine vertretbare Einordnung grundsätzlich wirksam ist.

Die Anwendung vorgenannter Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall erscheint allerdings erheblich zweifelhaft, schon weil offenbar überhaupt keine Vereinbarung vorliegt; offenbar wollte das OLG Stuttgart den Architekten an seiner mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung festhalten.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck