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Sekundärhaftung trifft nicht den lediglich mit Leistungsphasen 1 bis 6 beauftragten Architekten!

Verletzt ein Planer seine Pflicht, den Bauherrn über eigene Fehler aufzuklären, so kann er sich nicht auf die Verjährung des gegen ihn gerichteten Anspruchs berufen (sog. Sekundärhaftung); vorgenannten Pflicht zur Aufklärung kann allerdings nicht Architekten treffen, die lediglich mit Leistungsphasen 1 – 6 beauftragt wurden.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.

Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 23.07.2007 - VII ZR 134/08 )
Ein Architekt war im Jahre 1992 mit Leistungsphasen 1 – 6 für die Errichtung eines Hauses beauftragt worden. Das Grundstück befindet sich etwa 100 m von der Elbe entfernt. Die Planungsarchitekten sahen gleichwohl keine Abdichtung gegen drückendes Grundwasser vor. Im Jahre 1994 trat erstmals Wasser in den Keller ein. Die Bauherren wandten sich seinerzeit an die den Bau ausführende Firma. Diese unternahm nichts, informierte jedoch den Architekten über den Wassereintritt sowie ihre Auffassung, es liege kein Ausführungsfehler vor. Auch der Architekt blieb untätig. Nach einem erneuten Wassereintritt im Jahre 2002 stellte sich heraus, dass die fehlende Abdichtung gegen drückendes Grundwasser einen hier schadensursächlichen Planungsfehler darstellte.

Der Architekt beruft sich gegenüber seiner Inanspruchnahme auf Verjährung. Die Bauherren argumentieren, der Architekt habe bereits im Jahr 1994 – beim Auftreten des ersten Wasserschadens – die Pflicht gehabt, die Mängelursachen zu untersuchen und auf Fehler seiner eigenen Planung hinzuweisen. Daher könne er sich – auf der Grundlage seiner Sekundärhaftung – nicht auf eine Verjährung berufen.

Die Vorinstanzen folgen der Ansicht der Bauherren. Der BGH hebt allerdings die Urteile der Vorinstanzen auf. Richtig sei zwar grundsätzlich, dass ein umfassend beauftragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmer, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- und Aufsichtsfehler gehörten, obliege. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der ein Planer möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführe, begründe einen weiteren Schadensersatzanspruch dahingehend, dass sich der Planer nicht auf die Verjährung der gegen ihn gerichteten Ansprüche berufen könne (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.09.1985). Anknüpfungspunkt für die Sekundärhaftung sei allerdings der übernommene Aufgabenkreis. Daher seien die zur Sekundärhaftung entwickelten Grundsätze nicht auf einen Architekten anwendbar, der lediglich mit den Aufgaben der Grundlagenermittlung bis zur Vorbereitung der Vergabe beauftragt wurden seien (anders noch OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2005).

Hinweis
Der BGH stellt klar, dass sich die Sekundärhaftung wesentlich auf den Pflichtenkreis eines mit den Leistungsphasen 8 und 9 beauftragten Architekten stütze. Ob ein lediglich mit Leistungsphasen 1 – 7 beauftragter Architekt daher der Sekundärhaftung unterliegt, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck