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Planung auf "sicheren Seite": Haftung für Mehrkosten?
Die Sicherheit der eigenen Planung muss grundsätzlich im Verhältnis zu den Kosten stehen. Die Überdimensionierung beispielsweise einer Bodenplatte kann trotz technischem Erfolg zu Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers wegen wirtschaftlichen Misserfolgs führen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefällen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Der Architekt ist in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherrn diesem gegenüber zur umfassenden Beratung und Aufklärung während des gesamten Vertragsverhältnisses verpflichtet.
Eine Pflicht zur Beratung über steuerliche und wirtschaftliche Aspekte des Bauvorhabens obliegt dem Architekten allerdings nur in Ausnahmefällen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 09.07.2009 - VII ZR 130/07)
Ein Generalunternehmer verpflichtet sich zur Errichtung eines Gebäudes auf der Grundlage einer Pauschalvereinbarung mit dem Bauherrn. Der Generalunternehmer hatte einen Tragwerksplaner eingeschaltet. Der Tragwerksplaner änderte später die Planung im Hinblick auf die Dimensionierung der Bodenplatte. Daraus entstanden Mehrkosten in Höhe von rund € 100.000,00. Später wiederum stellte sich heraus, dass die Konstruktion der Bodenplatte überdimensioniert war. Es hätte des Mehraufwandes nicht bedurft.
Das Gericht urteilt (entgegen der Erstinstanzen), dass es nicht bloß auf den technischen Erfolg der Planung ankommt, sondern gemessen an den vertraglichen Leistungsverpflichtungen der Erfolg auch dadurch begründet wird, dass kein übermäßiger Aufwand betrieben wird. Zwar besteht keine Verpflichtung, stets so kostengünstig wie möglich zu bauen und die optimalste Planung zu verwirklichen. Gleichwohl ist der Planer (unabhängig von einer möglichen Sachwalterstellung) verpflichtet darauf zu achten, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird.
(nach BGH , Urt. v. 09.07.2009 - VII ZR 130/07)
Ein Generalunternehmer verpflichtet sich zur Errichtung eines Gebäudes auf der Grundlage einer Pauschalvereinbarung mit dem Bauherrn. Der Generalunternehmer hatte einen Tragwerksplaner eingeschaltet. Der Tragwerksplaner änderte später die Planung im Hinblick auf die Dimensionierung der Bodenplatte. Daraus entstanden Mehrkosten in Höhe von rund € 100.000,00. Später wiederum stellte sich heraus, dass die Konstruktion der Bodenplatte überdimensioniert war. Es hätte des Mehraufwandes nicht bedurft.
Das Gericht urteilt (entgegen der Erstinstanzen), dass es nicht bloß auf den technischen Erfolg der Planung ankommt, sondern gemessen an den vertraglichen Leistungsverpflichtungen der Erfolg auch dadurch begründet wird, dass kein übermäßiger Aufwand betrieben wird. Zwar besteht keine Verpflichtung, stets so kostengünstig wie möglich zu bauen und die optimalste Planung zu verwirklichen. Gleichwohl ist der Planer (unabhängig von einer möglichen Sachwalterstellung) verpflichtet darauf zu achten, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird.
Hinweis
In jegliche Richtung muss der Planer seine Überlegungen kommunizieren. Das gilt sowohl bei Bedenken an der Durchsetzbarkeit von Vorstellungen (auch des versierten) Bauherrn als auch bei eigenen Überlegungen zur Planung, um auf der so genannten sicheren Seite zu sein (vgl. Haftungsrisiken des Planers im Kostenbereich )
In jegliche Richtung muss der Planer seine Überlegungen kommunizieren. Das gilt sowohl bei Bedenken an der Durchsetzbarkeit von Vorstellungen (auch des versierten) Bauherrn als auch bei eigenen Überlegungen zur Planung, um auf der so genannten sicheren Seite zu sein (vgl. Haftungsrisiken des Planers im Kostenbereich )
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






