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"Pay-when-paid"-Abrede: wirksam?

Die Vereinbarung, dass die Zahlung an den Subplaner erst nach der Zahlung des Bauherrn an den Generalplaner erfolgt ("Pay-when-paid") ist als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam wogegen sie individuell wirksam vereinbart werden kann.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 25.01.2011 - 9 U 1953/10)
Der Subplaner verklagt den Generalplaner auf Honorar für erbrachte Leistungen. Der Generalplaner beruft sich u. a. darauf, dass mit dem Subplaner vereinbart gewesen sei, dass Zahlung für erbrachte Leistung erst dann erfolgt, wenn der Bauherr den Generalplaner bezahlt hat.
 
Die Gerichte halten diese "Pay-when-paid"-Klausel in Geschäftsbedingungen des Generalplaners für unwirksam. Die Klausel wäre allerdings als Individualvereinbarung wirksam. Der Generalplaner muss dann detailliert zur Nichtzahlung des Bauherrn vortragen. Beim Generalplaner liegt die sogenannte Darlegungs- und Beweislast für die Nichtzahlung des Bauherrn. Zur genaueren Darlegung gehört, dass das Abrechnungsverhältnis des Generalplaners zum Bauherrn näher dargelegt werden muss. Es genügt nicht die Darlegung, dass der Bauherr nicht alle Rechnungen des Generalplaners bezahlt hat.
Hinweis
Die Unwirksamkeit der "Pay-when-paid"-Klausel hat bereits das OLG Celle entschieden gehabt (OLG Celle, Urteil vom 29.07.2009 -14 U 67/09- ). Der Gesetzgeber hat die allerdings individuell abdingbare Regel aufgestellt, dass der Hauptauftragnehmer das Risiko des Ausfalls der Vergütung nicht in unzumutbarer Weise auf seinen Subunternehmer abwälzen darf. Der Hauptauftragnehmer trägt insoweit auch das Insolvenzrisiko. Der Generalplaner kann daher – allerdings auch nur in Grenzen – allenfalls versuchen, eine Individualvereinbarung zu treffen oder beispielsweise im Wege gesellschaftsrechtlicher Überlegungen den Subplaner mit in das Insolvenzrisiko des Hauptauftraggebers zu nehmen.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck