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Leistungsphase 1 nicht übertragen: Haftung des planenden Fachingenieurs wegen Unwirtschaftlichkeit der Anlage?

Der nicht mit der Grundlagenermittlung beauftragte Fachingenieur haftet nicht für die Unwirtschaftlichkeit der von ihm geplanten funktionstauglichen Klimaanlage, wenn er der Planung die technischen Vorgaben seines fachkundigen Auftraggebers zugrunde gelegt hat.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 14.07.2006 - 24 U 2/06)
Eine Ingenieursgesellschaft wird im Zuge der Errichtung eines Gebäudekomplexes mit der Planung der Klimatechnik beauftragt. Ausgenommen ist die Grundlagenermittlung. Dem Auftrag liegt die zwischen der Auftraggeberin und der zukünftigen Mieterin vereinbarte Mieterbaubeschreibung zugrunde. Diese sieht für die Kältetechnik eine Kälteerzeugung mit Rückkühlung in Form einer Absorptionskälteanlage vor. Als Energiequelle soll der durch den Nachbarbetrieb erzeugte Dampf genutzt werden. Nach Fertigstellung der Anlage entsprechend der Vorgaben erweist sich diese zwar als funktionstauglich, aber unwirtschaftlich. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dies stelle einen Planungsmangel dar und nimmt die Ingenieursgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch.

Ohne Erfolg ! Nach Ansicht des Gerichts gehört die Klärung der technischen Ausrüstung und damit die Frage, welche von mehreren technisch möglichen Kälteerzeugungsanlagen ihrem System nach für das Bauvorhaben wirtschaftlich am geeignetsten ist, zur Grundlagenermittlung. Diese war von der Ingenieurgesellschaft nicht geschuldet. Kältesystem und Dampfbezuges waren durch die Mieterbaubeschreibung vorgegeben.

Hinweis
Auch wenn der Fachingenieur vorliegend nicht haftet, weist das Gericht mit seiner Entscheidung zu recht darauf hin, dass eine Ingenieurleistung grundsätzlich auch dann mangelhaft sein kann, wenn die Planung technisch funktionstauglich ist, aber die „geschuldete“ Optimierung der Nutzbarkeit nicht erreicht wird. Maßgeblich für die Beurteilung seien die Ziele des Bauherrn.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck