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Isolierte Beauftragung von Genehmigungsplanung und Statik: Pflicht zur Planung des notwendigen Schutzes gegen drückendes Grundwasser?

Auch wenn dem Architekten nur die Leistungen der Leistungsphase 4 des § 15 HOAI sowie die Erstellung der Statik beauftragt werden, kann er für eine fehlende Planung des erforderlichen Schutzes gegen drückendes Grundwasser einstehen müssen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 06.12.2007 - VII ZR 157/06)
Der Architekt verpflichtet sich gegenüber dem Bauherrn „zur Erstellung der Bauantragsunterlagen + statischer Berechnung“. Der Bauherr legt dem Architekten Skizzen der gewünschten Bebauung vor. Planungsleistungen, auf denen der Architekt hätte aufbauen können, liegen nicht vor.

Es kommt später zu Feuchtigkeitserscheinungen im Keller des Objektes. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch. Der Architekt wehrt sich damit, dass er nicht beauftragt gewesen sei, den Schutz gegen drückendes Grundwasser zu planen. Außerdem habe er allgemein den Hinweis gegeben, dass die Baugrundannahme vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von der Bauleitung allein verantwortlich zu überprüfen sei.

Der Architekt setzt sich in diesem Fall mit seinen Argumenten nicht durch. Der Architekt hatte aus Sicht des Bauherrn nicht nur die werkvertragliche Verpflichtung übernommen, eine Vorlage für die nach öffentlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen nach der Landesbauordnung sowie der Bauvorlagenverordnung zu erstellen. Auch die statische Berechnung konnte nicht ohne Kenntnis der Bodenverhältnisse ordnungsgemäß erledigt werden. Aus Sicht des Bauherrn hatte der Architekt die Verpflichtung übernommen, eine mangelfreie funktionstaugliche Planung zu erstellen, die auch den nach Sachlage erforderlichen Schutz gegen drückendes Grundwasser vorsehen musste. Von dieser übernommenen Verpflichtung konnte sich der Architekt auch nicht durch den einseitigen formelhaften Hinweis der Überprüfung durch die benannten Dritten (Unternehmer und Bauleitung) freizeichnen.

Hinweis
Der Fall hatte schon im Rahmen des Umfangs der Beauftragung von Architekten und der damit einhergehenden Zahlungsansprüche von Architekten Bedeutung erlangt (Vertrag/Umfang/Lph 4). Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es auch für die Haftung auf die geschuldete Leistung ankommt. Diese legt der Bundesgerichtshof nach den Umständen des Einzelfalles aus. Das kann wie im vorliegenden Fall dazu führen, dass der Architekt auch – trotz vermeintlicher Begrenzung seines Auftrages – eine mangelfreie funktionstaugliche Planung zu erstellen hat, d.h. unter anderem auch gegebenenfalls eine Planung des Schutzes gegen drückendes Grundwasser vorsehen muss. Formelhafte Ausschlüsse genügen nicht. Sie helfen allenfalls, die ausführenden Unternehmen oder Dritte, die mit der Planung agieren müssen, zu einer erhöhten Sensibilität wegen Bedenkenanmeldungen anzuhalten. Die Haftung des Architekten gegen den Bauherrn bleibt allerdings grundsätzlich bestehen. Der Architekt müsste den Bauherrn schon konkret aufklären, wobei das Übel im vorliegenden Fall in der Bestimmung der geschuldeten Leistung liegt.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck