https://www.baunetz.de/recht/_Isolierte_Beauftragung_der_Lph_6_und_7_Pflicht_zur_ueberpruefung_des_Bauentwurfs_auf_moegliche_Optimierungen__836489.html
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Isolierte Beauftragung der Lph 6 und 7: Pflicht zur Überprüfung des Bauentwurfs auf mögliche Optimierungen ?
Der isoliert mit Teilen der Leitungsphasen 6 und 7 des § 15 HOAI beauftragte Berater ist nicht zur Überprüfung des Bauentwurfs auf mögliche Optimierungen verpflichtet.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 29.01.2008 - 21 U 21/07 )
Nach Vorliegen der gesamten Planungen zur Errichtung eines Gebäudekomplexes mit altersgerechten Wohnungen beauftragt der Bauherr ein Ingenieurbüro mit der Zusammenstellung der vorhandenen Planungs- und Ausschreibungsunterlagen, ihrer Überprüfung, der erneuten Ausschreibung einer GU-Vergabe sowie seiner Unterstützung bei der folgenden Vergabe des Auftrages. Nach Abschluss der Tätigkeiten des Ingenieurbüros äußert der Bauherr Änderungswünsche hinsichtlich des zusätzlichen Ausbaus des Dachgeschosses. Dennoch weist er den GU an das Bauvorhaben zu realisieren. Nach Errichtung lässt er das Dachgeschosses wieder abreißen und unter Berücksichtigung seiner Vorstellungen neu errichten. Der Bauherr verlangt von dem Ingenieurbüro Ersatz der hierbei entstehenden Kosten. Er vertritt die Auffassung, das Ingenieurbüro sei verpflichtet gewesen, die existierende Planung entsprechend seiner Vorstellungen zu optimieren.
Ohne Erfolg! Das Gericht führt aus, die durch den Bauherrn beauftragten Tätigkeiten seien ausschließlich als Teilleistungen der Leistungsphasen 6 und 7 HOAI einzuordnen. Das Ingenieurbüro habe insoweit keine eigenständige Architektenplanung im Sinne der Leistungsphasen 3 bis 5 HOAI geschuldet. Das Ingenieurbüro sei entsprechend des Auftrages auf die konkreten Vorgaben des Bauherrn angewiesen gewesen und habe diese umzusetzen gehabt.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 29.01.2008 - 21 U 21/07 )
Nach Vorliegen der gesamten Planungen zur Errichtung eines Gebäudekomplexes mit altersgerechten Wohnungen beauftragt der Bauherr ein Ingenieurbüro mit der Zusammenstellung der vorhandenen Planungs- und Ausschreibungsunterlagen, ihrer Überprüfung, der erneuten Ausschreibung einer GU-Vergabe sowie seiner Unterstützung bei der folgenden Vergabe des Auftrages. Nach Abschluss der Tätigkeiten des Ingenieurbüros äußert der Bauherr Änderungswünsche hinsichtlich des zusätzlichen Ausbaus des Dachgeschosses. Dennoch weist er den GU an das Bauvorhaben zu realisieren. Nach Errichtung lässt er das Dachgeschosses wieder abreißen und unter Berücksichtigung seiner Vorstellungen neu errichten. Der Bauherr verlangt von dem Ingenieurbüro Ersatz der hierbei entstehenden Kosten. Er vertritt die Auffassung, das Ingenieurbüro sei verpflichtet gewesen, die existierende Planung entsprechend seiner Vorstellungen zu optimieren.
Ohne Erfolg! Das Gericht führt aus, die durch den Bauherrn beauftragten Tätigkeiten seien ausschließlich als Teilleistungen der Leistungsphasen 6 und 7 HOAI einzuordnen. Das Ingenieurbüro habe insoweit keine eigenständige Architektenplanung im Sinne der Leistungsphasen 3 bis 5 HOAI geschuldet. Das Ingenieurbüro sei entsprechend des Auftrages auf die konkreten Vorgaben des Bauherrn angewiesen gewesen und habe diese umzusetzen gehabt.
Hinweis
Das Gericht macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass die Frage der Haftung nur unter Berücksichtigung der jeweils geschuldeten Leistung beantwortet werden kann. Entscheidend sind somit immer die Umstände des Einzelfalls.
Das Gericht macht mit seiner Entscheidung deutlich, dass die Frage der Haftung nur unter Berücksichtigung der jeweils geschuldeten Leistung beantwortet werden kann. Entscheidend sind somit immer die Umstände des Einzelfalls.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck