https://www.baunetz.de/recht/_Honorarrechnung_ist_nicht_pruefbar_wenn_Reduzierung_der_Vomhundertsaetze_der_einzelnen_Leistungsphasen_nicht_nachvollziehbar_dargestellt_ist._848322.html


Honorarrechnung ist nicht prüfbar, wenn Reduzierung der Vomhundertsätze der einzelnen Leistungsphasen nicht nachvollziehbar dargestellt ist.

Ist der Leistungsumfang des Architekten mit Durchschlag auf die Honorarberechnung reduziert, dann ist der Architekt zu einer nachvollziehbaren Darstellung verpflichtet, wie die Reduzierung der Vomhundertsätze der Leistungsphasen von ihm errechnet wurden, anderenfalls ist die Honorarrechnung nicht prüfbar.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 14.05.2009 - 5 U 131/08)
Ein Architekt wird im Wesentlichen mit Leistungen der Vollarchitektur für eine Umbaumaßnahme beauftragt. Er erbringt nur einen reduzierten Leistungsumfang. Im Rahmen seiner Schlussrechnung trägt er diesem Umstand Rechnung, in dem er entsprechend reduzierte Vomhundertsätze der Leistungsphasen berechnet. Der Bauherr wendet ein, dass die Abrechnung nicht prüfbar sei.

Der Bauherr setzt sich mit seinem Einwand im Prozess durch. Ein Honorarparameter einer prüfbaren Rechnung ist auch die Darstellung der Leistung. Ist diese Leistung reduziert und ergibt sich daraus auch eine Reduzierung des Honorars, dann ist der Architekt zu einer nachvollziehbaren Darstellung verpflichtet, wie diese Reduzierung von ihm errechnet wurde. Fehlt es daran, ist die Honorarrechnung nicht transparent und nicht prüfbar.

Hinweis
Die Entscheidung führt dazu, dass die erbrachten Leistungen benannt und bewertet werden müssen. Im Zusammenhang mit dieser Thematik soll nach der Rechtsprechung auf eine der gängigen Tabellen zur Grundleistungsbewertung zurückgegriffen werden können (BGH, Grundsatzurteil vom 16.12.2004 -VII ZR 174/03- ). Vorsicht ist in dem Zusammenhang auch bezüglich der Frage der Verjährung geboten, weil die Verjährung nach demselben Urteil unabhängig von der Frage der Prüffähigkeit nach Ablauf der Rügefrist von 2 Monaten zu laufen beginnt (siehe bei Relevanz der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung trotz Ausbleibens rechtzeitiger Rüge ). 

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck