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Bewusste Pflichtwidrigkeit bei Übergabe ungeprüfter und unkommentierter Kostenermittlung?

Ein Architekt darf eine Kostenermittlung eines Mitarbeiters nicht ungeprüft und unkommentiert an den Bauherrn weiterleiten, wenn er bemerkt, dass die Ermittlung erheblich von den bisherigen Ermittlungen abweicht und für ihn nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Leitet er gleichwohl die Kostenermittlung weiter, kann der Versicherungsschutz wegen bewusster Pflichtwidrigkeit ausgeschlossen sein.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 18.12.2007 - 4 U 173/06)
Der Architekt wird mit der Durchführung der Vollarchitektur im Rahmen der Sanierung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Nach Ausschreibung und Vergabe von Bauaufträgen erstellt der Architekt eine Tabelle der Baukosten nach Gewerken. In einer Spalte sind die Auftragspreise benannt, in einer weiteren Spalte die Auftragspreise abzüglich Skonto und sodann in einer weiteren Spalte von einem Mitarbeiter des Architekten berechnete Kosten. Diese berechneten Kosten sollen auf eine Überprüfung der beauftragten Mengen und Massen durch den Mitarbeiter des Architekten zurückgehen. Danach soll festgestellt sein, dass Mengen und Massen nicht anfallen würden und sich die in der Aufstellung ergebenen geringeren Kosten darstellen könnten. Der Architekt hat Zweifel an den Ausführungen seines noch unerfahrenen Mitarbeiters. Gleichwohl prüft er die Berechnung nicht und reicht die Tabelle ohne weiteren Hinweis und ohne nachvollziehbare Unterlagen, die es offenbar ohnehin nicht gibt, an den Bauherrn weiter, obgleich ihm bekannt ist, dass der Bauherr weitere Finanzierungsentscheidungen hiervon abhängig macht.

Der Bauherr nimmt die glückliche Fügung der vermeintlich geringeren Kostenentwicklung zum Anlass, Investitionen zu tätigen, die er anderenfalls nicht getan hätte und die sich nach seiner Behauptung auch nicht werterhöhend auswirken würden. Als sich später herausstellt, dass die günstige Kostenermittlung sich nicht einstellt und tatsächlich die Kosten in etwa in Höhe der Auftragspreise entstehen, macht der Bauherr Schadensersatz geltend.

Die Versicherung verweigert Versicherungsschutz u. a. mit dem Argument der bewussten Pflichtwidrigkeit. Hiergegen wehren sich Bauherr und Architekt ohne Erfolg. Das Landgericht hat noch in Betracht gezogen, dass schon die Kostenermittlung nicht der DIN 276 folge und insoweit bewusst pflichtwidrig sei. Das Oberlandesgericht hat letztendlich auf der Grundlage weiterer Beweisaufnahme eine bewusste Pflichtwidrigkeit angenommen, weil zum Zeitpunkt der Ermittlung der Kosten nach Vergabe der Bauaufträge und Beginn der Ausführung eine Pflicht des Architekten zur sorgfältigen Kostenermittlung und zutreffenden Aufklärung des Bauherrn über die Baukosten bestehe. Hierüber würde sich der Architekt bewusst pflichtwidrig hinwegsetzen, wenn er trotz Bedenken und ohne Aufklärung ungeprüft eine von den bisherigen (nahezu zutreffenden/üblichen) Kostenermittlungen abweichende Berechnung an den Bauherrn weiterleitet. Der Versicherer würde sich vor dem Hintergrund zu Recht auf bewusste Pflichtwidrigkeit mit Folge, dass Versicherungsschutz nicht besteht, berufen.

Hinweis
Die bewusste Pflichtwidrigkeit ist ein Ausnahmetatbestand, den grundsätzlich der Versicherer nachzuweisen hat. Sie kann nicht einfach unterstellt werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.03.2008 –20 U 177/07–). Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung allerdings auch darauf hingewiesen, dass letztendlich auch der Schadensersatzanspruch des Bauherrn problematisch sein könnte, worauf es allerdings im Rahmen der Frage nach dem Versicherungsschutz nicht ankam, wie auch nicht auf mögliche andere Ungereimtheiten des Sachverhaltes. Kostenermittlungspflichten haben genau so viel den anerkannten Regeln der Technik zu folgen wie beispielsweise Planungspflichten.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck