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"Alternativlösungen" als nicht erbrachte Teilleistung: Honorarabzug für den Planer ?

Die vollzählige Ausführung aller Grundleistungen ist nicht unbedingt Voraussetzung für das Entstehen des auf die jeweilige Leistungsphase anfallenden Honorars; so bedarf es keiner Alternativlösungen, wenn eine vorgeschlagene Vorgehensweise akzeptiert wird.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 25.02.2005 - 22 U 141/03 –)
Ein Tragwerksplaner berechnet nach Leistungserbringungen sein Honorar. Er setzt unter anderen für die Leistungsphasen 1 bis 4 die vollen Prozentpunkte gemäß § 64 Abs. 1 HOAI an. Der Bauherr nimmt einen Honorarabzug vor und begründet diesen mit dem (richtigen) Hinweis, der Tragwerksplaner habe keine Alternativlösungen erarbeitet. Vor Gericht beruft er sich unter anderem auf die Rechtsprechung des BGH (Haftung / Umfang der Pflichten / / Grundsatzurteil II).

Das OLG Düsseldorf stimmt der Argumentation des Bauherrn nicht zu. Es verweist auf den Werkcharakter des Architektenvertrages. Die vollzählige Ausführung aller Grundleistungen sei daher nicht unbedingt Voraussetzung für das Entstehen des auf die jeweilige Leistungsphase anfallenden Honorars. Entscheidend sei vielmehr, dass der beabsichtigte Erfolg, hier die Erteilung der Genehmigung nach Nachweis der statischen Absicherung, erzielt werde. Die Genehmigung sei erteilt worden, der Prüfstatiker habe die Leistungen des Tragwerkplaners geprüft und akzeptiert. Die Alternativlösungen seien demgegenüber kein Selbstzweck. Wenn eine vorgeschlagene Vorgehensweise akzeptiert werde, bedürfe es keiner Alternativlösungen mehr.
Hinweis
Zunächst mag man das Urteil des OLG Düsseldorf als eine Abweichung von den Grundsätzen des Urteils des BGH auffassen wollen. Allerdings hatte auch der BGH (Haftung / Umfang der Pflichten / / Grundsatzurteil II) darauf hingewiesen, dass eine Auslegung des jeweiligen Vertrages zu ergeben habe, welche Leistungen geschuldet seien. Bei einer solchen Auslegung hat das OLG Düsseldorf für den vorliegenden Fall offenbar entschieden, dass die Erstellung von Alternativlösungen hier nicht geschuldet gewesen seien. Insgesamt wird man gleichwohl feststellen können, dass das OLG Düsseldorf nach dem leistungsorientierten Urteil des BGH erneut den Werkerfolg mehr akzentuiert.

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