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§ 648 a BGB – angemessene Frist für Stellung einer Sicherheit.

Die Frist zur Stellung einer Sicherheit muss dem Besteller ermöglichen, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu beschaffen. Dabei ist auf übliche Banklaufzeiten in der europäischen Union und grundsätzlich normale finanzielle Verhältnisse des Bestellers abzustellen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.

Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 31.03.2005 - VII ZR 346/03)
Der Auftragnehmer verlangt vom Auftraggeber Sicherheit gemäß § 648 a BGB in Höhe von rund € 50.000,00 für restliche Arbeiten in einer kurzen Frist von 3 Tagen. Vor Ablauf der Frist teilt der Auftraggeber mit, dass eine Bürgschaft in der Höhe stellen werde und sich dafür bereits an seine Bank gewandt habe. Außerdem fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, die Restarbeiten fortzuführen und setzt ihm eine Frist zur Fertigstellung. Der Auftragnehmer kündigt mit Ablauf der von ihm gesetzten Frist gleichwohl den Vertrag, räumt die Baustelle und erbringt keine weiteren Leistungen. Auf erneute Aufforderung des Auftraggebers zur Wiederaufnahme der Leistungen reagiert er nicht. Der Auftraggeber verlangt später Schadensersatz während der Auftragnehmer Vergütung für nicht erbrachte Leistungen fordert.
 
Der Auftraggeber setzt sich durch. Der Auftragnehmer hat eine zu kurze Frist gesetzt. Er hat zum Zeitpunkt der Kündigung und Arbeitsniederlegung noch kein Recht zur Leistungsverweigerung gehabt. Der Gesetzgeber hat bewusst im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit eine "angemessene" Frist für die Stellung einer Sicherheit in die Regelung eingeführt. Dem Auftraggeber soll nach den Umständen des Einzelfalles möglich sein, die Sicherheit ohne schuldhaftes Zögern zu beschaffen. Der Gesetzgeber hat sich hier für den Regelfall eine Frist von 7-10 Kalendertagen überlegt gehabt (Bundestags-Drucksache 12/1836, Seite 8). Für die Dauer der Frist kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistung an. Im Übrigen ist von einem objektiven Maßstab auszugehen. Individuelle Schwierigkeiten des Auftragnehmers spielen insofern keine Rolle. Der Auftragnehmer kann grundsätzlich auf einen Besteller mit normalen finanziellen Verhältnissen abstellen. Wesentlich kommt es aber auf den Einzelfall an.
Hinweis
Die Einzelfallgerechtigkeit hat ihre Tücken. Zu berücksichtigen sind örtliche Verhältnisse, die Besonderheiten des Bauvorhabens oder der Sicherung oder der Umstand, dass die Hausbank des Bestellers möglicherweise etwas längere Bearbeitungszeit hat, als üblich (vgl. auch OLG Naumburg , Urt. v. 16.08.2001). Dabei wird auch eine Rolle spielen können, dass die Hausbank im europäischen Ausland sitzt. Die Sicherheit kann ausnahmsweise allerdings auch im Einzelfall mit einer kurzen Frist versehen werden, beispielsweise bei einem großen Auftraggeber, der mit Sicherheiten und entsprechenden Bankverbindungen ständig arbeitet (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2006 – 12 U 2379/04 in BauR 2006, 1318 f.). Nach bisheriger Ansicht ist im übrigen eine zu kurze Fristsetzung nicht unwirksam, sondern setzt den Lauf einer angemessen Frist in Gang.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck